Zum 01.01.2022 tritt wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Neben einer Erhöhung der Unterhaltsbeträge gibt es zwei weitere wichtige Neuerungen. Zunächst steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 3 Euro auf 396 Euro, für Kinder bis 11 Jahre um 4 Euro auf 455 Euro und für Kinder zwischen ab 12 Jahr auf 533 Euro statt bisher 528 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren hat sich der Mindestbetrag ebenfalls um 5 Euro erhöht. Die Selbstbehaltsbeträge des Unterhaltspflichtigen sowie das Kindergeld sind nicht erhöht worden.
Wichtigste Neuerung ist die Fortschreibung der Tabelle bei Einkünften über 5.500 €. Bisher endete die Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen von 5.500 €. War das Einkommen des Unterhaltspflichtigen höher, konnte Unterhalt über den Tabellenbetrag hinaus nur verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige einen konkreten Bedarf dargelegt hat. Nunmehr reicht die Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Einkommen von 11.000 €. Der Kindesunterhalt beträgt in der höchsten Einkommensstufe nun je nach Alter des Kindes zwischen 792 € und 1.138 €. Die alte Eigeneinkommensstufen decken über 95 % aller Fälle ab. Die höheren Einkommensstufen werden aber zukünftig wichtiger werden, weil bei der Berechnung des Kindesunterhaltes die Einkommen beider Eltern zusammengezählt werden, wenn das Kind von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut wird. Dieses Wechselmodell erfreut sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit.
Die neue Tabelle finden Sie hier: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf
Beim Trennungs- und nachehelichem Unterhalt wird der Erwerbstätigenbonus ab 01.01.2022 bundeseinheitlich mit 1/10 des Einkommens bemessen. Der Erwerbstätigenbonus wird vor der Berechnung des Unterhaltes vorab abgezogen und soll dem Unterhaltspflichtigen als Erwerbsanreiz verbleiben. Er wurde bisher nur in Süddeutschland mit 1/10 angesetzt, im Rest des Landes dagegen mit 1/7.
Angesichts der steigenden Kraftstoffpreise wurde die Pauschale für anzuerkennende Fahrtkosten von 0,30 € auf 0,42 €/gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG) erhöht. Bei sehr langen Fahrstrecken wird hierauf in der Regel ein Abschlag vorgenommen.
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern ist nur eine Richtlinie. Sie wird von den Gerichten aber faktisch wie ein Gesetz angewendet.
Die Abänderung bestehender Unterhaltsverpflichtungen, sowohl von Seiten des Unterhaltsschuldners als auch von Seiten des Unterhaltgläubigers, sind auf Antrag möglich, wenn die Änderung mehr als 10 % des ursprünglichen Unterhaltsbetrages ausmacht. Eine automatische Anpassung bestehender Titel (etwa Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse) gibt es nicht.