Ein beliebter Klassiker des Erbrechts ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, und dritte Personen, in der Regel die Kinder, zum Nach- oder Schlusserben. Der Vorteil dieser Konstellation ist, dass der länger lebende Ehegatte zunächst über den Nachlass verfügen kann und den Kindern keinen Erbteil auszahlen muss, das Vermögen beider aber beim Tod des zweiten Ehegatten auf jeden Fall auf die zuvor gemeinsam bestimmten dritten Personen übergeht.

Diese Nachlassgestaltung hat jedoch auch einen gravierenden Nachteil, und der liegt im Steuerrecht: Erbt erst der überlebende Ehegatte  allein, so kann er nur seinen Erbschaftssteuerfreibetrag i.H.v. 500.000 € nutzen, die Freibeträge der Kinder in Höhe von je 400.000 € bleiben ungenutzt. Die Kinder müssten das Vermögen beim zweiten Erbteil dann außerdem noch mal versteuern. Dieser Nachteil kommt allerdings nur zum Tragen, wenn das zu vererbende Vermögen über dem Ehegattenfreibetrag liegt.

Genau dieses Problem wird durch das sogenannte Supervermächtnis vermieden. Das funktioniert so, dass zwar der überlebende Ehegatte weiterhin Alleinerbe bleibt, sein Erbe aber mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder in Höhe der erbschaftssteuerlichen Freibeträge, also 400.000 € pro Kind, belastet wird. So können diese Vermächtnisse steuermindernd in Abzug gebracht werden.

Damit der überlebende Ehegatten aber auch den Vorteil, zunächst vollständig über das Erbe verfügen zu können, erhalten kann, wird beim Supervermächtnis angeordnet, dass dieses Vermächtnis nicht sofort auszuzahlen ist, sondern erst später fällig wird. Wird die Fälligkeit des Vermächtnisses erst auf den Tod des überlebenden Ehegatten gesetzt, wird das Vermächtnis steuerlich wie eine Nacherbschaft behandelt, sodass der steuerliche Vorteil wieder entfällt. Das Vermächtnis muss also einen bestimmten Fälligkeitstermin haben. Um nun dem überlebenden Ehegatten größtmögliche Freiheit bei der Verfügung über den Nachlass zu geben, wird im Testament angeordnet, dass dieser (oder ein Testamentsvollstrecker, nicht jedoch der Bedachte) den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses selber bestimmen kann. Auch bei dieser Gestaltung kann es allerdings steuerliche Probleme geben, weil die steuerliche Abzugsfähigkeit erst mit der Bestimmung eintritt. Am sichersten ist es daher, wenn der Erblasser den Termin für die Fälligkeit des Vermächtnisses selbst festlegt. Der Termin sollte dabei so gewählt werden, dass der überlebende Ehegatte ihn mutmaßlich noch erlebt, andererseits aber auch genug Zeit hat, um sich auf die Auszahlung vorzubereiten. Bewährt hat sich dabei ein Zeitraum von 5-10 Jahren nach Eintritt des ersten Erbfalls.