Beim Versorgungsausgleich werden die unterschiedlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten untereinander ausgeglichen. Das heißt, vom Rentenkonto des einen Ehegatten wird die Hälfte der Rentenanwartschaften, die er während der Ehezeit erworben hat, genommen, und dem anderen Ehegatten gutgeschrieben – und anders herum. Dieser Ausgleich ist mit einem recht hohen bürokratischen Aufwand verbunden, die Ermittlung der Rentenansprüche dauert in der Regel mindestens drei Monate. Sind beide Ehegatten während der Ehe erwerbstätig gewesen und/oder war die Ehe nur von kurzer Dauer, sind die übertragenen Rentenanwartschaften oft marginal. Trotzdem muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, weil er gesetzlich vorgesehen ist, wenn die Ehezeit länger als 3 Jahre gedauert hat.

Der Versorgungsausgleich kann jedoch auch durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Ebenso ist ein Ausschluss im Scheidungsverfahren möglich, aber nur, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und das Gericht den Ausschluss billigt. Welcher Weg der günstigere ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist der Gang zum Notar meist günstiger als die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts. Haben aber beide Ehegatten sowieso schon einen Rechtsanwalt, ist meist die gerichtliche Variante die günstigere. Das Gericht wird allerdings in der Regel einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht billigen, durch welchen ein Ehegatte dann auf Sozialleistungen angewiesen wäre.

Durch die rechtzeitige Ausübung eines Kapital- oder Rentenwahlrechts bei einer privaten Altersvorsorge kann man manchmal erheblichen Einfluss auf die Ausgleichsansprüche im Zugewinn- und Versorgungsausgleich nehmen. Der Ausgleich von in der Ehe erworbenen Vermögen erfolgt über den Zugewinnausgleich (siehe dort). Beide Ausgleichsansprüche, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, können jeweils auch unabhängig voneinander, in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Eine private Altersvorsorge bei einer Lebensversicherung oder einem berufsständischen Versorgungsträger (nicht bei Riester-Rente), die später in einer monatlichen Rente ausgezahlt wird, fällt in der Regel unter den Versorgungsausgleich. Eine solche Altersvorsorge, die am Ende der Laufzeit als eine Kapitalsumme ausgezahlt wird, fällt dagegen unter den Zugewinnausgleich.

Da private Altersvorsorgen häufig die Möglichkeit vorsehen, durch die Ausübung eines so genannten Kapitalwahlrechts (statt einer Rente wird eine Einmalauszahlung als Kapital gewählt) bzw. eines Rentenwahlrechts (statt der Auszahlung einer Kapitalsumme wird eine monatliche Rente gewählt) zu bestimmen, ob die Altersvorsorge als Rente oder Kapital ausgezahlt wird, besteht oftmals die Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, ob eine Altersversorgung unter den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich fällt. Die Ausübung eines solchen Optionsrechts kann gravierende Auswirkungen auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute haben. Wird ein Kapitalwahlrecht ausgeübt, darf die entsprechende Altersvorsorge nicht mehr im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Hat der betreffende Ehegatte beispielsweise im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart oder ist er aus einem anderen Grund nicht zu einer Zugewinnausgleichszahlung verpflichtet, etwa weil er bereits bei Eheschließung ein hohes Vermögen hatte, so wäre die Ausübung des Kapitalwahlrechts für ihn ein erheblicher Vorteil. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist auch noch im laufenden Scheidungsverfahren möglich.

Wird ein Rentenwahlrecht ausgeübt, welches allerdings im Gegensatz zum Kapitalwahlrecht bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ausgeübt werden muss, ist die entsprechende Altersvorsorge nach den Regeln des Versorgungsausgleichs auszugleichen. Dies wäre beispielsweise ein Vorteil, wenn keine Gütertrennung vereinbart worden ist, aber der Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder notarielle Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Bezieht ein Ehegatte schon Rente und hat dieser einen Unterhaltsanspruch, so kann durch die Ausübung des Rentenwahlrechts dessen Einkommen erhöht werden mit der Folge einer Minderung des Unterhaltsanspruchs. Denn Zugewinnausgleichszahlungen sind Vermögen und spielen bei der Berechnung des Unterhalts keine Rolle, die Bezüge aus dem Versorgungsausgleich sind hingegen unterhaltsrelevantes Einkommen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit. Mit dieser Möglichkeit sind die Gerichte jedoch über die Maßen zurückhaltend. Ein solcher Ausschluss kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die Ehefrau alleine den Hauhalt geführt, die Kinder versorgt und auch noch für das Erwerbseinkommen der Familie gesorgt hat, während der Ehemann kein Erwerbseinkommen erzielt hat, nicht zum Familienunterhalt beigetragen hat und sich auch nicht an der Haushaltsführung und Kindererziehung während des Zusammenlebens beteiligt hat. In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, den Ausschluss zu prüfen. Denn hier wäre es grob unbillig, wenn die Ehefrau nun auch noch die Hälfte ihrer Rentenansprüche an ihren faulen Ehemann abgeben müsste. Ein anderer Klassiker der Unbilligkeit des Versorgungsausgleiches ist die sogenannte phasenverschobene Ehe. Dabei hat der Ehemann seiner Frau beispielsweise während der Ehe zunächst das Studium finanziert. Nach dem Ende des Studiums geht der deutlich ältere Ehemann in Rente, kann also selbst keine Versorgungsanwartschaften mehr erwerben. Die Frau hingegen tritt in das Berufsleben als Ärztin ein und verdient gut. Dann kommt es zur Trennung. Hier wäre es unbillig, wenn der Ehemann nun von seinen Rentenanwartschaften noch die Hälfte auf die Frau übertragen müsste.
 

Ehepartner sollen bei verschiedenen Aufgaben und Arbeitsteilung in der Ehe in gerechter Weise an der Altersversorgung des anderen teilhaben. Das man nach langer Trennung und Scheidung die Rente nicht mehr mit seinem ehemaligen Gatten teilen möchte, ist kein Grund für eine grobe Unbilligkeit. Vielmehr müsste die hälftige Aufteilung dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen, was nur in groben Ausnahmefällen anzunehmen ist. Dabei ist eine umfassende Abwägung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob der Ausgleichsberechtigte bis zum Rentenalter noch die Möglichkeit hat, eine eigene Altersversorgung aufzubauen oder ob der Ausgleichspflichtige auf die ehezeitliche Altersversorgung dringend angewiesen ist, während der andere Ehegatte anderweitig abgesichert ist.
 

Ein besonderes Problem ergibt sich bei langen Trennungszeiten von mehreren Jahren oder Jahrzehnten. Das OLG Saarbrücken hat einen Fall entschieden, wo die Eheleute nur 4 Jahre zusammen gelebt haben, sich aber erst nach fast 30 Jahren scheiden lassen haben. Zwar stellte das Gericht fest, dass eine lange Trennungszeit nicht zwingend zum Ausgleich wegen Unbilligkeit führt, wenn im entschiedenen Fall auch selbiges angenommen wurde. Abzustellen ist darauf, inwieweit die Eheleute trotzt Trennung noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind. So können Unterhaltszahlungen, die der eine Ehepartner während der Trennung leistet, dazu führen, dass der andere Ehegatte auch noch Anrecht auf den Versorgungsausgleich hat. Trennt man sich und ist absehbar, dass man sich  – aus welchen Gründen auch immer –  in den nächsten Jahren noch nicht scheiden lässt, so ist jedenfalls eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches oder auch über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches für die während der Trennungszeit erworbenen Rentenanwartschaften dringend in Erwägung zu ziehen.

Eine weitere denkbare Konstellation ist eine Unternehmerehe, bei der der Zugewinn ausgeschlossen ist und der eine Ehegatte Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere, selbstständige Ehegatte seiner Altersversorgung über Vermögenswerte in Form von Gründstücken oder Anlagenkapitalvermögen sichert, diese jedoch aufgrund des Ausschlusses des Zugewinns nicht ausgeglichen wird. Allein jedoch der Umstand, dass ein Selbstständiger während der Ehezeit keinerlei Maßnahmen zur Errichtung der Altersvorsorge getroffen hat, reicht zur Anwendung einer unbilligen Härte nicht aus, hinzu muss noch illoyales und grob leichtfertiges Verhalten kommen. Schließlich ist auch noch persönlich vorwerfbares Fehlverhalten eines Ehegatten als Grund für eine grobe Unbilligkeit denkbar. Hier kommen jedoch nur sehr grobe Verstöße in Betracht, etwa bei vorsätzlichen und wiederholten Straftaten oder jahrelangen körperlichen Misshandlungen. Allein die Verletzung der Unterhaltspflicht kann hier nur in Betracht kommen, wenn diese während der Ehezeit verletzt wurde. Keinesfalls ausreichend ist die Zuwendung zu einem neuen Partner, auch wenn die schon während der Ehe geschieht.
 

Bei langfristigen Ehen mit nur einem Ehegatten, der erwerbstätig war, werden in keinem Teilbereich der Scheidung in der Regel so viele Werte bewegt wie beim Versorgungsausgleich. Es lohnt sich hier also in jedem Fall, sich hierzu Gedanken zu machen.