Im Erbrecht gibt es eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen. Erben haben grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch untereinander, hier gibt es aber Ausnahmen, wenn bestimmte Informationen nur einem Erben zugänglich sind. Pflichtteilsberechtigte haben immer einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Denn oftmals wissen diese gar nicht, was an Vermögen beim Erbfall vorhanden ist und somit auch nicht, wie viel ihnen zusteht. Um das zu klären, sind Erben zur Auskunft verpflichtet. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft gibt sehr häufig Anlass zu Streit. Denn nicht selten besteht der Verdacht, dass da eigentlich mehr gewesen sein müsste.

Wird die Auskunft für unrichtig oder unvollständig gehalten, besteht nur noch die Möglichkeit, den Auskunftspflichtigen gerichtlich zu einer eidesstattlichen Versicherung zu zwingen, mit welcher er die Richtigkeit der Auskunft versichert. Mit einer solchen eidesstattlichen Versicherung „schwört“ er quasi, dass seine Auskunft stimmt. Stellt sich dann heraus, dass er diese eidesstattliche Versicherung wissentlich falsch erteilt hat, dann ist dies eine Straftat, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Auskunftsberechtigte kann so also die Hürde für den anderen, eine falsche Auskunft zu erteilen, erheblich erhöhen.

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf mangelnder Sorgfalt  beruht. Unvollständigkeit und mangelnde Sorgfalt müssen dabei nicht feststehen, ein auf Tatsachen begründeter Verdacht reicht aus. Dieser kann sich aus der Auskunft selbst ergeben, oder aber auf anderen Umständen beruhen, z.B. auf einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Informationen oder einer mehrfach berichtigten Auskunft. Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die sich nicht auf fehlende Sorgfalt gründeten, sondern auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum, der auch bei gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen ist, begründen hingegen keine Verpflichtung.

Dem Auskunftspflichtigen ist also in einer solchen Situation zu raten, die Auskunft mit der größtmöglichen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Der Auskunftsberechtigte, der den Verdacht auf Unvollständigkeit der Auskunft hat, muss begründete Tatsachen für eine mindestens teilweise Unrichtigkeit der Auskunft finden, also einzelne, auch kleinere Posten, die nachweislich nicht erwähnt wurden, um die Glaubwürdigkeit der ganzen Auskunft zu erschüttern.

Wichtig kann auch der Rechnungslegungsanspruch des Erben gegen den Bevollmächtigten des Erblassers sein, siehe auch unter Betreuungsrecht.