Eine besondere Form des Testamentes ist das gemeinschaftliche Testament, §§ 2265 ff. BGB. Ein solches können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist es ausgeschlossen. Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testamentes ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner den Text eigenhändig niederschreibt und der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner eigenhändig unterschreibt. Er soll Ort und Zeit seiner Unterschrift beifügen. In der Regel enthält ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen. Der klassische Fall ist das so genannte „Berliner Testament“ nach welchen sich Ehegatten wechselseitig zum alleinigen Erben einsetzen und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder die Erben des Längstlebenden werden. Hierbei gibt es eine Anzahl von Abstufungen und Varianten, die insbesondere die Frage betreffen, inwieweit der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, die gemeinsam getroffenen Anordnungen zu ändern. Ohne Weiteres ist dies natürlich nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr möglich.

Eine weitere Möglichkeit der wechselbezüglichen Regelung des Nachlasses ist der Erbvertrag. Dieser begründet eine besondere erbrechtliche Bindung des Erblassers an sein Testament. Er ist gleichzeitig Verfügung von Todes wegen und Vertrag. Im Gegensatz zu einem Testament ist er nicht jederzeit frei widerruflich. Man unterscheidet zwischen einem einseitigen Erbvertrag, in welchem nur ein Vertragsteil eine Verfügung von Todes wegen trifft, der andere nicht. Diese Art von Erbverträgen wird häufig in der Form geschlossen, dass sich der eine Teil verpflichtet, den Erblasser lebenslang zu pflegen und dieser dafür dann vom anderen vertraglich zum Erben eingesetzt wird oder ihm eine sonstige Zuwendung von Todes wegen zugutekommt. Beim zweiseitigen Erbvertrag treffen dagegen beide Vertragspartner eine Verfügung von Todes wegen. Am häufigsten ist dies unter Ehegatten. Aber auch unter Geschiedenen kommt der Erbvertrag vor. Denn damit kann sichergestellt werden, dass gemeinsam erarbeitetes Vermögen nicht an Dritte, insbesondere nicht an einen neuen Ehepartner oder an Kinder aus einer neuen Ehe, fällt. Erbverträge können zusammen mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden und erleichtern nicht selten eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Scheidungsfolgen.