Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens. Er dient dazu, alles zu teilen, was an Vermögen während der Ehezeit hinzugekommen ist. Der Zugewinnausgleich kann in Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt werden, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn durch einen Ehevertrag kein anderer Güterstand (z.B. Gütertrennung) vereinbart wurde.

Das funktioniert so: Es wird bei jedem Partner einzeln das zum Ende der Ehe an einem Stichtag vorhandene Vermögen festgestellt und davon das bei der Eheschließung schon vorhandene Vermögen in Abzug gebracht. Was übrig bleibt, ist der Zugewinn (Hiervon können manchmal noch bestimmte Sonderposten wie z.B. Erbschaften abgezogen werden). Die Differenz zwischen dem Zugewinn der beiden Partner wird dann durch eine Zahlung ausgeglichen.

Das Recht des Zugewinnausgleichs hat sich zum 1. September 2009 grundlegend verändert. Seitdem werden auch Schulden als Vermögenszuwachs berücksichtigt, die ein Ehepartner bei Eheschließung hatte und in der Ehe abtragen konnte. In solchen Fällen ist es jetzt wichtig, die Kassenlage bei Eheschließung beweisen zu können. Wenn die Hochzeit aber schon viele Jahre zurück liegt, dürfte das in der Praxis selten gelingen. Ein paar alte Belege zu haben kann hier viel Geld einbringen oder ersparen.

Eine gute und legale Möglichkeit, das eigene Vermögen zum Zeitpunkt des Scheidungantrages und damit gegebenefalls die Zahlung an den Partner zu reduzieren besteht darin, die Rechtsanwaltskosten schon vorher komplett zu bezahlen.

Entscheidender Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist normalerweise der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Partner. Zwischen der Trennung und dem Scheidungsantrag liegen jedoch mindestens ein Jahr, oft sogar noch erheblich mehr Zeit. Die wird gern genutzt, um das eigene Vermögen verschwinden zu lassen oder zu minimieren, um dem Ehepartner möglichst wenig zahlen zu müssen. Sind solche Handlungen konkret zu befürchten, kann dem mit dem neuen Recht durch die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches entgegengewirkt werden. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist dann schon die Zustellung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Darüber hinaus kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder sich beharrlich weigert, dem anderen Ehegatten Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen. Das kann insbesondere bei langen Trennungszeiten von herausragender Bedeutung sein. Manche Ehepaare trennen sich, bleiben dann aber noch Jahre oder gar Jahrzehnte verheiratet, bis es zur Scheidung kommt. Das OLG München hat entschieden, dass eine lange Trennungszeit alleine noch nicht ausreicht, um den Zugewinnausgleich aufgrund einer unbilligen Härte auszuschließen. Denkbar ist daher zum Beispiel, dass während der Trennungszeit die Immobilie eines Ehepartners einen großen Wertzuwachs (etwa durch Umwidmung von Ackerland zu Bauland) erhält. Dieser Wertzuwachs müsste dann mit dem Ehepartner geteilt werden, auch wenn man schon seit Jahren nicht mehr zusammen lebt. Mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich können solche Unbilligkeiten umschifft werden.


Der Schuldner des Zugewinnausgleichs muss über sein Vermögen Auskunft erteilen. Er muss dafür auf seine Kosten den Wert der Vermögensgegenstände ermitteln und angeben. Dabei wird er im Zweifel den Wert eher gering ansetzen. Wird der Auskunftsberechtigte diesen Wert nicht übernehmen, muss er auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten anfertigen. Dies kann gerade im Bereich der Bewertung von Immobilien, Firmen oder freiberuflichen Praxen zu exorbitanten Kosten führen. Macht der Anspruchsberechtigte nun bei Gericht den denkbar höchsten Wert geltend, bekommt dann aber tatsächlich weniger zugesprochen, so bleiben stets Gerichtskosten an ihm hängen. Macht er den denkbar geringsten Wert geltend, bekommt er ggf. nur einen Teil des ihm zustehenden Anspruchs. Diese Problematik kann durch das selbständige Beweisverfahren gelöst werden. In einem solchen Verfahren wird zeitnah und gerichtsverwertbar ein Gutachten zum Wert der Vermögensgegenstände erstellt, das auf Grund einer Gesetzeslücke derzeit noch gerichtskostenfrei ist. Voraussetzung ist nur, dass in der Sache kein Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist und ein Rechtsstreit durch das Verfahren vermieden werden kann. Ein solches Gutachten bietet dann oft eine gute Grundlage für einen fairen Vergleich, hohe Gutachterkosten werden vermieden.

Mit dieser komplexen Materie ist der nicht spezialisierte Rechtsanwalt oft wenig bis gar nicht vertraut. Schlechter Rat oder fehlende Hinweise auf die gesetzlich gegebenen Möglichkeiten kann hier teuer werden. Wenden Sie sich deshalb an den Spezialisten!