Mit dem Kinderbonus möchte die Bundesregierung Eltern in der Coronakrise unter die Arme greifen. Im Herbst gibt es daher 300 € für jedes Kind. Doch wie wirkt sich der Bonus bei getrennt lebenden Eltern auf den Kindesunterhalt aus?
Der Bonus wird im September (200 €) und Oktober (100 €) 2020 in zwei Raten gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Eine extra Beantragung ist nicht erforderlich. Damit sollen die zusätzlichen Belastungen, welche die Eltern durch die Coronakrise haben, ausgeglichen werden. Bei getrennt lebenden Eltern wird der Bonus – genau wie das Kindergeld auch – zwischen beiden Eltern aufgeteilt. Das heißt, der Elternteil, der die Kinder betreut, bekommt den Bonus mit dem Kindergeld voll ausgezahlt, der andere Elternteil, der Unterhalt für das Kind zahlen muss, kann dann jeweils die Hälfte des Bonus von seiner Unterhaltszahlung abziehen.
Und zwar jeweils in den Auszahlungsmonaten, pro Kind jeweils 100 € im September und 50 € im Oktober. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil also beispielsweise für ein achtjähriges Kind 424 € Mindestunterhalt nach der Tabelle, so werden hiervon wie gehabt die Hälfte des Kindergeldes, also 102 €, abgezogen, sodass noch ein Zahlbetrag von 322 € verbleibt. Im September 2020 kann er dann weiterhin von den 200 € Kinderbonus die Hälfte, also 100 € abziehen, sodass er nur noch 222 € bezahlen muss.
Etwas anderes gilt aber im Mangelfall, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund eines geringen Einkommens nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. In diesen Fällen kann der Zahlbetrag wegen des Kinderbonus nur bis zum Mindestunterhalt gekürzt werden. Wenn der Unterhaltspflichtige also beispielsweise aufgrund eines geringen Einkommens weniger als 322 € Kindesunterhalt zu zahlen hat, so kann er die Zahlung im September auch nur auf 222 € reduzieren. Bei einer Unterhaltspflicht in Höhe von beispielsweise 260 € zahlt er 38 € weniger, bei einer Unterhaltspflicht von 200 € gibt es keine Reduzierung.
Der Verband alleinerziehender Väter kritisiert diese Regelung mit dem Argument, der Kinderbonus solle dort voll ankommen, wo die Kinder leben, alleinerziehende Mütter und Väter müsste er daher voll zugute gekommen. Die Interessengemeinschaft Unterhalt und Familienrecht hingegen findet die hälftige Teilung wie beim Kindergeld gerecht. Viele Unterhaltspflichtige, meistens die Väter, sind durch die Krise individuell betroffen, etwa durch Kurzarbeit, und sollen bei ihren Unterhaltspflichten entlastet werden.
Familien, bei denen die Entlastung durch steuerliche Freibeträge größer ist als die durch Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nach der Steuerveranlagung nicht vom Kinderbonus. Dies gilt bei einem Familienbruttojahreseinkommen von rund 93.000 € bei zwei Erwachsenen und einem Kind. Eine Anrechnung des Kinderbonus auf soziale Leistungen erfolgt nicht, diese bleiben also trotz Kinderbonus voll erhalten. Auch auf den Unterhaltsvorschuss wird er nicht angerechnet.
Auch Eltern von im Ausland lebenden Kindern erhalten Kinderbonus, wenn die Eltern kindergeldberechtigt sind. Ähnliches gilt für Kinder von Geflüchteten. Ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhalten sie Kindergeld und damit auch den Kinderbonus. Hält sich die Familie länger als sechs Monate legal in Deutschland auf, gegebenenfalls auch davor.
Florian Lahrmann
Quellen:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-kinderbonus
https://www.rbb24.de/wirtschaft/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/07/kinderbonus-alleinerziehende-faq-berlin-brandenburg.html