Ihre Scheidung wird von uns schnell, kompetent und kostengünstig erledigt.

Wir berechnen an Gebühren nur den gesetzlichen Mindestsatz (siehe Gebühren), wir erledigen die nötigen Schritte so schnell wie möglich, auf Wunsch auch nur online.

Natürlich beraten wir Sie auch gerne ohne Extrakosten ausführlich zu allen auftretenden Fragen.

Für Ihre Scheidung benötigen wir folgende Unterlagen:

Eheurkunde oder eine beglaubigte Kopie
Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnung) oder Kopie

Bei gemeinsamen Kindern brauchen wir die

Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie

Sollten Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, brauchen wir eine

Kopie des Ehevertrages

Wollen Sie Prozesskostenhilfe beantragen, benötigen wir darüber hinaus

Nachweise über Einnahmen und Ausgaben (z.B. ALG-Bescheid, Mietvertrag)

Bitte bringen Sie die entsprechenden Papiere zu einem Gespräch in unsere Kanzlei mit.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs können wir alle weiteren Fragen klären, soweit dies notwendig ist, etwa zu Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensaufteilung etc.

Aus diesem Formular ergibt sich, welche Informationen wir mindestens brauchen, um einen Scheidungsantrag für Sie zu stellen. Wir werden dieses Fomular Punkt für Punkt zusammen durchgehen.

Wenn Sie sich das Formular schon zu Hause anschauen oder vorausfüllen möchten, können Sie es gerne ausdrucken und mitbringen. So sind Sie sicher, dass Ihnen keine Informationen oder Unterlagen fehlen und Sie wissen, welche Fragen auf Sie zukommen werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Formular auszudrucken, auszufüllen und samt Vollmacht per Fax oder Email an uns zu senden. Sollte es sich um eine einfache Sache handeln und wir keine weiteren Informationen benötigen, ist kein Vorgespräch in unserer Kanzlei mehr notwendig. Diese Vorgehensweise wird im Internet unter der Bezeichnung Onlinescheidung angeboten. Dies ist jedoch ein wenig irreführend, denn bei dem eigentlichen Scheidungstermin vor Gericht müssen Sie trotzdem in jedem Fall anwesend sein.

Die gemeinsame Vertretung beider Ehegatten ist dem Rechtsanwalt berufsrechtlich verboten. Eine gemeinsame Beratung wäre nur dann möglich, wenn der Rechtsanwalt anschließend im gerichtlichen Scheidungsverfahren keinen der gemeinsam beratenen Ehegatten vertritt. Da also im Anschluss an die Beratung ein anderer Kollege beauftragt werden müsste, fallen vermeidbare Gebühren an. Damit die Kosten einer vorgerichtlichen Beratung durch die Gebühren des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mit abgedeckt sind, findet bei uns keine gemeinsame Beratung von Ehegatten statt. Sollten Sie wünschen, dass Ihr Ehepartner bei dem Beratungsgespräch anwesend ist – das ist selbstverständlich möglich – so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt nur den Auftraggeber und dessen Interessen vertritt.

Bei einer einfachen Scheidung ist das Verfahren dann mit diesem Scheidungstermin, welchen das Gericht nach Einreichung unseres Scheidungsantrages festlegt, beendet. Wie lange das dauert, hängt in der Praxis oft stark davon ab, wie schnell die Rentenansprüche der Ehepartner geklärt werden können, die im Rahmen des Versorgungsausgleiches einander angeglichen werden müssen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches beschleunigt eine Scheidung erheblich, schwierig zu klärende Rentenansprüche, etwa bei Auslandsrenten oder bei Nichtmitwirkung des Partners bei Einholung der Auskünfte durch das Gericht, verzögern sie oft erheblich.