Als Elternunterhalt bezeichnet man den Unterhalt, den Kinder für ihre Eltern leisten müssen. Dieser wird regelmäßig nicht durch die Eltern selbst geltend gemacht, sondern durch die Sozialämter, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und in ein Pflegheim kommen und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten dafür zu decken.

Obwohl Elternunterhalt nach den selben Gesetzen geregelt wird wie sonstige Unterhaltsansprüche, unterscheidet sich die Handhabung doch vielen Punkten deutlich. Deshalb ist ihm hier auch eine eigene Rubrik gewidmet. Im Elternunterhalt haften die Unterhaltspflichtigen nicht so streng wie gegenüber Ehegatten oder Kindern. Niemand muss, im Gegensatz zu anderen Unterhaltspflichten, durch den Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen, es sei denn, er lebt im Luxus. Auch der Selbstbehalt, also der Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall verbleiben muss, ist hier im Gegensatz zu anderen Unterhaltspflichten relativ hoch: Er beläuft sich auf 1.800 € zuzüglich der Hälfte des verfügbaren Nettoeinkommens. Wer also beispielweise nach Abzug aller anrechenbaren Belastungen 2.000 € zur Verfügung hat, der kann höchsten zur Zahlung von 100 € verpflichtet werden. Dieser Betrag erhöht sich jedoch ggf. noch geringfügig: Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Partner zusammen, so haftet er mit 55 % des 1.800 € übersteigenden bereinigten Nettoeinkommens.

Der Elternunterhalt ist ein Rechtsgebiet, das aufgrund der demografischen Entwicklung erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat und zunehmend gewinnt. Viele Rechtsfragen aus diesem Bereich sind daher noch ungeklärt, so dass der Rechtsanwalt mit guten Argumenten gegenüber den Sozialämtern einiges erreichen kann. Auch lohnt sich eine frühzeitige Beratung, um Einkommen oder Vermögen strategisch günstig zu organisieren. Wenn der Elternteil bereits pflegebedürftig geworden ist oder das Sozialamt bereits die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen angekündigt hat, ist es dafür aber in der Regel zu spät. Hat man zum Beispiel ein relativ hohes und damit für den Unterhalt einzusetzendes Einkommen, aber wenig Vermögen, so kann es sich lohnen, Geld aufzunehmen und durch den Abtrag der Schuld das monatlich verfügbare Einkommen zu senken.

Das Altersvorsorgeschonvermögen, so nennt man den Teil des Vermögens des Unterhaltspflichtigen, der nicht für die Unterhaltszahlung herangezogen werden darf, sondern dessen eigener Alterssicherung dient, ist nämlich relativ hoch. Es wird mit 5 % des (bisher im gesamten Arbeitsleben erworbenen) sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens und 25 % des nicht sozialversicherungspflichtigen Erwerbseinkommens angesetzt, wobei man zur Vereinfachung so rechnet, als habe der Unterhaltspflichtige schon immer so viel verdient, wie er aktuell an Einkommen hat. Der sich so ergebende Betrag wird dann mit 4 % aufgezinst. So ergebe sich beispielweise bei einem Menschen, der 37 Jahre erwerbstätig war und zuletzt 6.300 € brutto verdiente ein Altersvorsorgeschonvermögen von 465.702 €. Dazu kommt, dass der Wert einer lastenfreien selbstbewohnten Immobilie nicht dem Altersvorsorgeschonvermögen zuzurechnen ist, so dass dieses in der Praxis zumeist gar nicht voll ausgeschöpft wird.

Es gibt aber auch noch viele andere „heiße“ Punkte, zum Beispiel übertragen alte Menschen oft ihre Immobilie an die Kinder und lassen sich dafür ein lebenslanges Wohnrecht zusichern. Die Sozialämter versuchen dann oft, dieses Wohnrecht zu versilbern, indem der Unterhaltspflichtige fiktiv so gestellt wird, als hätte er nun, wo der Elternteil im Heim ist, Mieteinnahmen. Wenn das Wohnrecht, was zumeist der Fall ist, nicht übertragbar und somit ja faktisch auch nicht „versilberbar“ ist, ist das nicht zulässig.

Große praktische Bedeutung hat auch die sogenannte Verwirkungseinrede. Schaffen es die Sozialämter nicht, den Unterhalt innerhalb eines Jahres geltend zu machen, so ist der Anspruch in der Regel verwirkt. Das kann leicht passieren, etwa wenn mehrere Geschwister da sind, die für den Unterhalt eines Elternteils quotal nach ihrem verfügbaren Einkommen aufkommen müssen. Das Amt muss dann, bevor es den Unterhalt geltend machen und beziffern kann, zunächst erst das Einkommen aller Geschwister ermitteln und belegen. Das kann schwierig sein und sich hinziehen, besonders wenn ein Kind unregelmäßiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat. Schließlich gibt es auch noch eine ganze Reihe anderer Verwirkungstatbestände, etwa bei grober Unbilligkeit, die beispielsweise in Missbrauchsfällen angenommen wird oder wenn der Staat die Unterhaltsbedürftigkeit des pflegebedürftigen Menschen selbst herbei geführt hat. Letzteres kann der Fall sein, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit erst durch den – staatlich vorgeschriebenen – Versorgungsausgleich entstanden ist.