Das so genannte Wechselmodell wird immer beliebter, besonders auch hier im Prenzlauer Berg. Da es jedoch vor nicht allzu langer Zeit eine relativ seltene Form der Kinderbetreuung war, gibt es dazu kaum gesetzliche Regelungen. Da das Wechselmodell jedoch einige juristische Probleme aufwirft, gab es in letzter Zeit hierzu einige Gerichtsentscheidungen.

Wechselmodell bedeutet, dass sich die Eltern die Betreuung des Kindes im wesentlichen zu gleichen Teilen teilen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Betreuungszeiten vollkommen identisch sind. Vielmehr kann ein Wechselmodell auch schon vorliegen, wenn ein Elternteil das Kind 58 % der Zeit betreut und der andere Elternteil zu 42 %. Auf der anderen Seite kann auch bei einer genauen Aufteilung 50/50 kein Wechselmodell vorliegen. Es kommt nämlich nicht nur auf die Zeit an, sondern auch darauf, wer die tatsächliche Betreuungsarbeit leistet. Dabei ist maßgeblich, wo das Kind hauptsächlich übernachtet, wo es sein Zimmer hat, wer die Wäsche wäscht und ähnliches, aber auch, wer zum Arzt oder zu den Elternabenden geht. Ob ein Wechselmodell gegeben ist, ist im Streitfall immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichtes.

Es besteht weitgehende Einigkeit in der Rechtsprechung, dass ein Wechselmodell eine besonders gute Kommunikationsbasis zwischen den Eltern erfordert und nur einvernehmlich ausgeübt werden kann. Das bedeutet, wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnt, lässt es sich nicht erzwingen. Ein Antrag auf gerichtliche Anordnung des Wechselmodells ist daher in aller Regel erfolglos. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen, die sich insbesondere auf Fälle beziehen, bei denen das Wechselmodell schon lange Zeit erfolgreich praktiziert wurde. Voraussetzung dafür ist weiter, dass zwischen den Eltern ein niedriges Konfliktniveau gegeben ist und sie in der Lage sind, sich in Fragen der Erziehung zu einigen. Schließlich muss das Kind das Wechselmodell dann ausdrücklich auch wollen.

Es gibt die Vorstellung, dass bei einem echten Wechselmodell die Unterhaltspflicht entfällt. Das ist nicht ganz richtig. Beide Elternteile sind nur zu gleichen Teilen barunterhaltspflichtig. Die Eltern haften für den Bedarf des Kindes nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig. Das bedeutet, dass sich die Unterhaltspflicht bei ähnlichen Einkommensverhältnissen aufhebt. Verdient ein Elternteil jedoch sehr gut und der andere Elternteil ist mittellos, verbleibt es bei einer Barunterhaltspflicht des besser Verdienenden. Allerdings ist beim Wechselmodell kein Elternteil berechtigt, das Kind gegenüber dem anderen in einem Unterhaltsverfahren vor Gericht zu vertreten. Das macht die gerichtliche Geltendmachung von Barunterhalt beim Wechselmodell umständlich. Der Elternteil, der Unterhalt geltend machen will, muss vor dem eigentlichen Unterhaltsverfahren erst bei Gericht beantragen, dass ihm das Teilsorgerecht für die Frage der Geltendmachung von Unterhalt übertragen wird.

Ist die Betreuung der Kinder so geregelt, dass zwar ein Elternteil den überwiegenden Teil der Betreuung leistet, der andere aber mehr als die üblichen zwei Wochenenden im Monat, ist das auch zu berücksichtigen. Und zwar kann einerseits der Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gekürzt werden um den Betrag, den der andere Elternteil durch die Mehrbetreuung spart. Das sind meist aber nur Lebensmittelkosten, denn viele andere Ausgaben für das Kind fallen durch den Aufenthalt beim anderen Elternteil nicht weg. Das gilt insbesondere für Mietkosten, die beim betreuenden Elternteil auch während des Aufenthalts beim anderen Elternteil in voller Höhe weiterlaufen. Gleiches gilt für Kleidung, Schulbedarf usw.

Weiterhin kann eine wirtschaftliche Belastung des unterhaltspflichtigen Elternteils, der sich stärker an der Betreuung beteiligt, dadurch gemindert werden, dass eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. In der Praxis ist eine Herabstufung bei einer Mitbetreuung von mehr als zehn Tagen (mit Übernachtung) anerkannt. Das nützt allerdings dem Unterhaltspflichtigen nichts, der schon in der untersten Einkommensgruppe eingeordnet wird.

Im Familienministerium wurde von einer Expertengruppe bereits ein konkreter Vorschlag für eine Gesetzesreform in diesem Zusammenhang vorgelegt. Danach wird es zukünftig nicht mehr so sein, dass ein Elternteil betreut und der andere Umgang hat. Es soll keinen Umgang mehr geben, stattdessen Betreuungsanteile beider Eltern. Der Kindesunterhalt soll dann zweimal quotiert werden, einmal nach Betreuungsanteil und einmal nach Einkommensverhältnissen.