Ein Testament ist die einseitige Verfügung des Erblassers von Todes wegen. Die darin angeordneten Rechtsfolgen treten erst mit dem Tod des Erblassers ein. Das Gesetz sieht verschiedene Formen der Testamentserrichtung vor, die Regel ist die Errichtung vor einem Notar, § 2232 BGB oder die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes nach § 2247 BGB. Danach muss das Testament, um wirksam zu sein, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es soll außerdem angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort es errichtet wurde.
Im Testament kann der Erblasser seinen Erben bestimmen, Personen von der Erbfolge ausschließen, aber auch beispielsweise bestimmten Personen Vermächtnisse zukommen lassen oder mit Auflagen beschweren. Während die Erbschaft eine Gesamtrechtsnachfolge ist, der Erbe also alles, Guthaben und Schulden, bekommt, ist das Vermächtnis die Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Leider finden sich in handschriftlich errichteten Testamenten oft unklare Formulierungen, die dann ausgelegt werden müssen. Probleme ergeben sich beispielsweise, wenn das Vermächtnis der mit Abstand wertvollste Gegenstand des Nachlasses ist, etwa die einzige Immobilie, die der Ehepartner bekommen soll. Häufiger Fall der Nachlassplanung ist die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, etwa der vorehelicher Kinder.
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten der Nachlassplanung, etwa die vorweggenommene Erbfolge. Darunter ist die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten an Personen, die ansonsten Erben geworden wären, zu verstehen. Hierbei sind eine Vielzahl von Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Erbschaftsteuerliche Aspekte sprechen dafür, so wie die Möglichkeit, durch lebzeitige Verteilung einen Streit unter den Erben zu vermeiden. Andererseits kann die empfangende Person durch Überschuldung oder Sozialhilfebezug, insbesondere auch bei einer Behinderung, durch ein entsprechendes, auf die Situation abgestimmtes Testament besser gestellt sein als durch lebzeitige Schenkung. Weiterhin behält der Erblasser auch nur mit dem Testament bis zu seinem Tod die Kontrolle.
Im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge ist in der Praxis auch der Vorbehalt von Nutzungsrechten des Übergebenden, etwa eines Nießbrauchs oder Wohnrechts in einer übertragenen Immobilie oder auch die Vereinbarung von Versorgungsleistungen wichtig.
Für die Analyse Ihrer individuellen Situation, der Planung einer dazu passenden Nachlassregelung und die Erstellung eines Entwurfes derselben fällt grundsätzlich eine 1,3-Geschäftsgebühr (siehe Gebührenseite) nach dem Nachlasswert an. Ab einem Nachlasswert von 10.000 € berechne ich nur eine 1,0-Gebühr. Ab einem Nachlasswert von 140.000 € bis zu einem Nachlasswert von 1.000.000 wird die Gebühr in meiner Kanzlei bei 2.000 € netto gedeckelt. Liegt der Wert des Vermögen des Erblassers über dieser Grenze, ist eine individuelle Vereinbarung notwendig.