Gibt es mehrere Erben, so werden diese ohne ihr Zutun und Wollen durch den Erbfall Teil der Erbengemeinschaft. In ihr treffen häufig konträre wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander. Beispielsweise werden die jugendlichen Kinder eines Erblassers typischerweise an einer raschen Aufteilung des Nachlasses interessiert sein als die wohl situierte Ehefrau.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehört zu den schwierigen Tätigkeiten des erbrechtlich tätigen Rechtsanwalt. Denn zum einen werden über die erbrechtliche Auseinandersetzung nicht selten innerfamiliäre Konflikte ausgetragen, deren Ursache eigentlich ganz woanders angelegt ist. Zum anderen ist die rechtliche Möglichkeit der erzwungenen Auseinandersetzung begrenzt und schwerfällig. Ohne eine einvernehmliche Einigung gibt es nur die Möglichkeit der so genannten Gesamthandsauseinandersetzung mit der – oftmals unwirtschaftlichen – Voraussetzung des Versilberns aller unteilbaren Gegenstände des Nachlassvermögens.

Besser ist in der Regel eine vertragliche Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung. Für diese müssen sich jedoch alle Miterben untereinander einig sein. Dann stellt sich nur noch die Frage, wie die Aufteilung am sinnvollsten und kostengünstigsten vorzunehmen ist. Es besteht z.B. die Möglichkeit, dass alle Miterben bis auf einen gegen die Zahlung einer Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden, so dass der verbliebene dann Alleierbe wird. In hoch streitigen Fällen besteht die Möglichkeit einer Teilauseinandersetzung, das heißt, einige Nachlassgegenstände werden aufgeteilt, während andere, die besondere Streitpunkte bilden, noch im Eigentum der Erbengemeinschaft bleiben.