Das Bestattungsrecht ist ein kleines, exotisches Rechtsgebiet und gehört eigentlich systematisch gar nicht zum Erbrecht. Aber natürlich gibt es einen Zusammenhang, da bei jedem Erbfall auch eine Bestattung stattfindet. Manchmal führen Auseinandersetzungen um die oder auf der Bestattung zu den späteren Erbstreitigkeiten.

In Deutschland besteht grundsätzlich ein Bestattungszwang. Tote müssen beerdigt werden, und zwar in der Regel auf öffentlichen Friedhöfen. Es ist beispielsweise nicht zulässig, seinen verstorbenen geliebten Angehörigen verbrennen zu lassen und die Asche dann in einer Urne zuhause im Wohnzimmer aufzubewahren. Das hat nicht nur gesundheitspolitische Gründe. So soll es auch für alle Trauernde einen Ort der Erinnerung geben, der allgemein zugänglich ist. In den letzten Jahren gab es allerdings vermehrt Diskussionen darum, die Bestattungsmöglichkeiten zu erweitern. Es gibt Alternativen zur klassischen Bestattung auf einem Friedhof, wie etwa die Seebestattung, bei der der Leichnam verbrannt und eine Salzurne mit der Asche dann von einem speziellen Schiff auf hoher See versenkt wird. Oder die Bestattung im Friedwald oder Ruheforst unter einem Baum. Andere ungewöhnliche Bestattungsformen wie beispielsweise die Diamantbestattung, bei der die Asche des Toten gereinigt und zu einem Diamanten gepresst wird (ja, wir sind aus Kohlenstoff) oder die Weltraumbestattung, bei der die Asche in die Umlaufbahn der Erde oder zum Mond gebracht wird, sind in Deutschland nicht zugelassen, lassen sich aber in anderen Ländern realisieren, wenn man die nicht geringen Kosten dafür aufbringen kann.

Über die Bestattung bestimmen darf der sogenannte Totenfürsorgeberechtigte. Dies ist in der Regel der nächste Angehörige, also in dieser Reihenfolge der Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten. Meist ist der Totenfürsorgeberechtigte auch der Erbe. Streitträchtig ist jedoch die Konstellation, wenn Erbe und Totenfürsorgeberechtigter nicht die gleiche Person sind. So kommt es nicht selten vor, dass ein Verstorbener Kinder aus einer früheren, bereits geschiedenen Ehe hat, die Erben werden, Totenfürsorgeberechtigte ist aber etwa die Lebensgefährtin, mit der er vor seinem Tod zusammengelebt hat. Da die Bestattungskosten dem Nachlass zur Last fallen, also das Erbe mindern, ist der Erbe vielleicht an einer möglichst günstigen Bestattung –   Sargmodell „Fichte“ ohne Schnickschnack – interessiert, während die Lebensgefährtin gerne die luxuriöse Bestattung und Trauerfeier mit allem Drum und Dran hätte. Diese Konstellation ist wohl der häufigste Streitfall im Bestattungsrecht, der beim Rechtsanwalt landet.

Es gibt aber auch andere Konflikte. 2019 hat sogar der Bundesgerichtshof ein Urteil zum Bestattungsrecht treffen müssen (BGH, Urt. v. 26.2.2019 – VI ZR 272/18): Danach umfasst das Totenfürsorgerecht  unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein sowie darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds. In dem Fall war der Verstorbene in einer Baumgrabstätte bestattet worden, die ausdrücklich auf eine individuelle Gestaltung der Grabstätte verzichtet. Grabschmuck und ähnliches war dort durch die Friedhofsordnung untersagt. Die Tochter des Verstorbenen hatte an der Grabstätte diverse Gegenstände, Kunstblumen, Holzherzen, Weihnachtsengel ect. abgelegt, die von der Friedhofsverwaltung wieder entfernt worden sind. Verklagt hatte sie ihre Mutter und Frau des verstorbenen auf Unterlassung, nachdem die Tochter sie zuvor wegen Diebstahls der Gegenstände angezeigt hatte. Der BGH hat der Klage stattgegeben, er sah einen Anspruch auf Unterlassung durch das Totenfürsorgerecht der Klägerin als gegeben an.