Auch ein Erbe, der Sozialleistungen bezieht, darf eine Erbschaft ausschlagen. Das ist von seiner persönlichen Entschließungsfreiheit getragen und nicht sittenwidrig. Allerdings ist der Sozialhilfeträger auch berechtigt, dem Erben, der eine werthaltige Erbschaft ausschlägt, die Sozialleistungen zu kürzen. In der Praxis kommt eine Kürzung von 15 % bis 30 % des Regelsatzes in Betracht. Denn nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (bei Hartz-IV § 31 SGB II) ist eine Kürzung der Leistung möglich, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe (oder Arbeitslosengeld) bewusst erstrebt bzw. bezweckt werden. Das ist der Fall bei einer sogenannten objektiven Vermögensminderung, die bei einer werthaltigen, unbelasteten Erbschaft in der Regel gegeben ist. Anders ist es dagegen, wenn die Ausschlagung im Rahmen einer im Einzelfall als sinnvoll und vernünftig erscheinenden Lebensentscheidung zu werten ist. Das kann der Fall sein, wenn der Erbe ausschlägt, um eine ihn treffende testamentarische Verpflichtung, etwa zur Pflege einer bestimmten Person, nicht erfüllen zu müssen oder weil die Nachlassabwicklung absehbar sehr aufwendig oder streitanfällig sein wird. Denkbar sind hier etwa auch Fälle, in denen der Erblasser eine Immobilie hinterlässt, die hoch belastet ist, auch wenn der Wert der Immobilie die Belastungen übersteigt.