Gebühren

Ihre Kosten für unsere Tätigkeiten sollen schon vor Ihrem Besuch bei uns möglichst transparent sein. Deshalb finden Sie im Folgenden ausführliche Erläuterungen zu den Rechtsanwaltsgebühren.

I. Beratung
Die Erstberatung kostet pauschal 100,00 € für jede angefangene halbe Stunde und bei Streitwerten bis 5.000 €, für eine ausschließlich mündliche Beratung einer natürlichen Person, höchstes jedoch 226,10 € (inkl. MwSt.). Bei Erstellung einer Rechnung gem. § 14 UStG ist es keine ausschließlich mündliche Beratung mehr, da dafür eine Akte angelegt, eine Rechnungsnummer vergeben werden muss ect. (eine Quittung bekommen Sie aber selbstverständlich). Mit einer Rechnung beträgt die Gebühr mindestens 200 €. Es wird darum gebeten, diese Gebühr in bar oder mit EC-Karte zu entrichten, wenn es bei der mündlichen Beratung bleibt. Werden wir für Sie darüber hinaus tätig, werden die 100,00 € voll auf die weiteren Gebühren angerechnet.

Möchten Sie, dass Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für die Beratung übernimmt, so besorgen Sie sich bitte vor der Beratung eine Kostenübernahmebestätigung der Versicherung und bringen diese mit. Viele Rechtschutzversicherungen gelten nicht für das Familien- oder Erbrecht. Es gibt aber Ausnahmen, manchmal wird auch nur die Beratung übernommen. Bitte beachten Sie auch eine etwaige Selbstbeteiligung. 

Kostenlose und/oder telefonische Rechtsauskünfte werden nicht erteilt! 

Beratungshilfe
Für Personen mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, die Rechtsberatung zum Teil mit staatlicher Hilfe, der so genannten Beratungshilfe, zu bezahlen. Hierzu benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht bekommen. Dort müssen Sie Einkommensnachweise und Ihren Mietvertrag vorlegen. Ihr Eigenanteil im außergerichtlichen Verfahren beträgt dann nur einmalig 15,- EUR (inkl. MwSt.). Bitte holen Sie den Beratungshilfeschein vor der Beratung und bringen ihn zur Beratung mit.

Bei Fragen zum Kindesunterhalt sowie zum Sorge- und Umgangsrecht kann der Ratsuchende auf die kostenfreie Beratungsmöglichkeit durch das Jugendamt verwiesen werden.

II. Außergerichtliche Vertretung
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im außergerichtlichen Bereich fällt eine so genannte Geschäftsgebühr an. Diese Gebühr ergibt sich aus zwei Faktoren. Zum einen aus dem Gegenstands- oder Streitwert, also dem Wert des Betrages, um den gestritten wird. Hierfür ergibt sich aus einer Gebührentabelle, wie hoch die Gebühr bei welchem Verfahrens- oder Streitwert ist. Der Verfahrens- oder Streitwert ergibt sich normalerweise aus dem konkreten Betrag, um den gestritten wird. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhalt ist der Jahresbetrag zuzüglich Rückständen entscheidend. In vielen Fällen, in denen es nicht um einen Geldbetrag geht, wie z.B. im Sorgerechtsverfahren, gilt ein Regelstreitwert in Höhe von 3.000,00 €. In Scheidungssachen ist der Verfahrenswert in der Regel das dreifache Monatseinkommen beider Ehepartner, zuzüglich mindestens 1.000,00 € für die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Zum anderen wird diese Gebühr mit einem Faktor multipliziert, der nach Art und Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes variiert. Die Höhe dieses Faktors liegt zwischen 0,5 und 2,5 in durchschnittlichen Angelegenheiten bei 1,3. Bei schwierigen Sachen, das sind beispielsweise in der Regel Unterhaltssachen, 1,5. Dazu können noch andere Gebühren mit festgelegten Faktoren kommen, beispielsweise eine 1,5-Gebühr für eine außergerichtliche Einigung. 

Bei Nachlassplanungen und Testamentsentwürfen ab einem Nachlasswert von 140.000 € bis 1.000.000 € wird in dieser Kanzlei eine 1,0-Gebühr, max. 2.000 € berechnet (siehe unter Erbrecht, Testamentsgestaltung und Nachlassplanung).  Bei der Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilen, deren Höhe typischerweise bei der Erteilung des Mandates noch nicht bekannt ist, wird pauschal ein Vorschuss von 500 € brutto berechnet und nach Beendigung der Sache nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemäß der RVG-Tabelle eine 1,3-Geschäftsgebühr und ggf. eine 1,5-Einigungsgebühr abgerechnet. Wobei der der Vorschuss der zu vereinbarende Mindestbetrag für die anwaltliche Vergütung ist, also nicht zurückgezahlt wird, auch wenn der Erb- oder Pflichtteil nicht oder nur in geringer Höhe ausgezahlt wird. 

Darüber hinaus können wir auch eine zeitgebundene Honorarvereinbarung  treffen. Die Höhe der Kosten richtet sich dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Bei niedrigen Streitwerten (wie bei Sorge- und Umgangssachen) ist in der Regel eine solche Stundensatzvereinbarung unerlässlich, da die Gebühren nach Tabelle in solchen Fällen keine kostendeckende Arbeit ermöglichen. Der anwaltliche Stundensatz beträgt 220 € (inkl. MwSt.) und wird minutengenau abgerechnet. 

In einfachen, überschaubaren Fällen (z.B. Mitteilung der Trennung) ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. Dies beträgt mindestes 200 € (inkl. MwSt.) für eine erste Beratung und ein einfaches Schreiben.

Mittellose Menschen können auch unsere außergerichtliche Tätigkeit, also ein Schreiben an den Gegner, über einen Beratungshilfeschein abrechnen. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

III. Gerichtsverfahren
Bei gerichtlicher Tätigkeit (hierzu gehört auch das Mahnverfahren/Inkasso) schreibt das  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die zu erhebenden Gebühren vor. Auch dabei ist der Verfahrens- bzw. Streitwert und die Gebührentabelle entscheidend. Der Faktor ist in Gerichtsverfahren 1,3 für das eigentliche Verfahren und 1,2 für einen Termin. Hinzu können noch weitere Gebühren kommen, etwa für einen Vergleich.  Bezüglich des Verfahrens- oder Streitwertes gilt das oben Ausgeführte. Zum Verfahrenswert lassen sich aus der  Gebührentabelle  die Kosten ablesen. Es können noch weitere Kosten, z.B. Zeugen-/Sachverständigenauslagen hinzukommen.

Beispiel Scheidung: Es gibt keinen Ehevertrag, ein Ehepartner hat ein Nettoeinkommen von 1.000 €, der andere von 1.500 €, zusammen also 2.500. Der Verfahrenswert beträgt das Dreifache, also 7.500 € zuzüglich mindestens 1.000 € für den Versorgungsausgleich, ergibt 8.500 €. In der Gebührentabelle findet sich in der Zeile „bis 9.000 €“ der Betrag 507,00 €. Es gibt ein Verfahren und einen Termin, der Faktor ist also 2,5. 507 € x 2,5 = 1267,50 €. Dazu kommen immer noch 20 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer. Somit belaufen sich die Kosten in diesem Beispiel auf 1.532,13 € pro Anwalt.

Zu kompliziert? Im Internet gibt es spezielle Gebührenrechner, zum Beispiel hier. 

IV. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine Verfahrensführung vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit der staatlichen Prozesskostenhilfe bzw. im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe. Das bedeutet, dass Sie bei geringem Einkommen oder Bezug von Sozialleistungen weder die Kosten Ihres Anwalts noch die Gerichtskosten selbst bezahlen müssen. Wenn Sie also mit Ihrem verfügbaren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegen, können Sie beispielsweise Ihre Scheidung ohne Kosten für sich durchführen lassen. Die Höhe des verfügbaren Einkommens hängt auch von der Höhe der Miete und bestimmten Freibeträgen, unterhaltspflichtigen Kindern usw. ab. Im Internet finden sich verschiedene Rechner. Ganz grob können Sie bei einem Einkommen von unter 1.000 € mit einem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe rechnen. Wollen Sie ein streitiges Verfahren führen, hängt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auch von hinreichenden Erfolgsaussichten ab.

Für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe fällt in der Regel eine 1,0-Gebühr (Höhe hängt vom Streitwert ab, siehe oben) an, die Sie im Voraus bezahlen müssen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden. Dann stellen wir Ihnen jedoch mindestens 100,00 € in Rechnung, die in jedem Fall vorab bezahlt werden müssen. Nur bei Scheidungen verzichten wir in der Regel ganz auf diesen Vorschuss, behalten uns aber die Nachforderung vor, wenn das Verfahren nicht abgeschlossen wird.

Sie können die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auch in der Rechtsantragsstelle Ihres Gerichts selbst beantragen. Dann kommen Sie ganz ohne Vorschusszahlung aus.

Leider werden Bedürftige, die sich keine Vorschusszahlung leisten können, von den Mitarbeitern der Berliner Gerichte immer wieder weggeschickt, wenn sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vorab ohne Anwalt beantragen wollen. Das ist rechtswidrig, Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Antrag aufgenommen und beschieden wird! Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Schreiben Sie sich Namen und Raumnummer des Mitarbeiters auf! 

Bei Verfahrenswerten unter 5.000 € erhalten Sie diese Gebühr nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe zurück, bei Verfahrenswerten über 5.000 € wird dieser Vorschuss auf die Differenz zwischen den gesetzlichen Gebühren und den Verfahrenskostenhilfegebühren angerechnet; Sie können dann im Falle des Obsiegens vor Gericht und einer Kostenentscheidung zu Ihren Gunsten die Zahlung durch den Gegner erstattet bekommen.

Es ist möglich, dass Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen, aber einen Teil der Verfahrenskosten in maximal 48 monatlichen Raten abzahlen müssen. Die Höhe der Raten hängt von Ihrem verfügbaren Einkommen, also dem Nettoeinkommen abzüglich Wohnkosten, besonderen Belastungen und Freibeträgen ab, siehe dazu § 115 ZPO.

Die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ist eine vorläufige, nicht notwendig auch endgültige Befreiung von den entstehenden Kosten und Gebühren. Sie kann unter Umständen vom Gericht auch nur eingeschränkt gewährt werden, so dass die nicht von der Staatskasse übernommenen Gebührenanteile von Ihnen selbst zu tragen sind.

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe deckt nie die Kosten der Gegenseite ab! Diese müssen Sie im Fall des Unterliegens vor Gericht in voller Höhe  erstatten.

Die bewilligte Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kann widerrufen werden, wenn sich Unrichtigkeiten der von Ihnen gemachten Angaben herausstellen. Bis zum Ablauf von 48 Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens können durch das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu überprüft werden.

Gebühren für die Durchführung möglicherweise erforderlicher Rechtsmittel (z.B. Beschwerde gegen die Ablehnung) gegen Verfahrenskostenhilfe-Entscheidungen werden nicht von der Verfahrenskostenhilfe selbst gedeckt, sondern müssen immer von Ihnen selbst getragen werden.

Zur Beantragung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe füllen Sie bitte dieses Formular aus und fügen entsprechende Belege (z.B. ALG II-Bescheid, Mietvertrag) bei. Bitte beachten Sie auch das dazu gehörende Infoblatt!