Seit dem 01.05.2013 gibt es einen weiteren Güterstand, den Ehegatten wählen können, die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Im Rahmen der Vereinheitlichung der europäischen Rechtsordnungen wurde zwischen Deutschland und Frankreich eine entsprechende Vereinbarung geschlossen, die die aber nicht etwa nur für deutsch-französische Ehen gilt, sondern die jedes Ehepaar als zusätzliche Wahlmöglichkeit hat, seien sie nun deutsche oder französische Staatsbürger oder auch nur mit ihrem Lebensmittelpunkt in einem der beiden Staaten. Im Prinzip ähnelt die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft der herkömmlichen deutschen Zugewinngemeinschaft (siehe dort), es wird also das Vermögen beider Ehegatten getrennt betrachtet und im Fall einer Scheidung wird das ausgeglichen, was während der Ehe an Vermögen hinzugekommen ist, also die Differenz zwischen dem sogenannten Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Es gibt jedoch ein paar wesentliche Unterschiede:

Zunächst einmal enthält die Wahl-Zugewinngemeinschaft eine Verfügungsbeschränkung in Bezug auf die Ehewohnung, die das deutsche Recht nicht kennt. Danach dürfen die Eheleute auch nach der Trennung nur gemeinsam über die Ehewohnung verfügen. Ein Ehegatte kann also die Immobilie, in der beide während der Ehe gelebt haben, weder allein verkaufen noch einen Mietvertrag über die Ehewohnung allein kündigen, selbst wenn er alleiniger Eigentümer oder alleiniger Mieter ist.

Weiterhin sieht die Wahl-Zugewinngemeinschaft eine Kappungsgrenze vor, die die deutsche Zugewinngemeinschaft nicht kennt. Danach ist die Zugewinnausgleichsforderung auf den halben Wert des positiven Vermögens des Ausgleichspflichtigen begrenzt.

Außerdem wird Schmerzensgeld, das ein Ehegatte während der Ehe erhält, nicht mit in den Zugewinn eingerechnet. Im deutschen Zugewinnausgleich gilt das nur für Vermögen, das während der Ehe dem einen Ehegatten durch Schenkung oder Erbschaft zugeflossen ist. Dies wird in bei beiden Varianten, also der deutschen und der deutsch-französischen Wahl-Zugewinnausgemeinschaft, stets so behandelt, als hätte der Ehegatte dies schon vor Eheschließung gehabt. Es fällt also bei der Berechnung der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen heraus und damit auch aus dem Zugewinnausgleich. Im deutsch-französischen Wahl-Güterstand gilt diese Sonderregelung dann auch noch für Schmerzensgeld.

Nimmt ein Ehegatte aus dem Anfangsvermögen Schenkungen an Verwandte in gerader Linie während der Ehe vor, so werden nach dem deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft diese Werte ebenfalls aus der Berechnung des Anfangsvermögens herausgenommen.

Der wichtigste Unterschied besteht jedoch in der Bewertung von Immobilien. Wie oben erklärt, fallen alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte schon bei der Eheschließung hatte, nicht in den Zugewinnausgleich. Problematisch sind dabei regelmäßig Immobilien, die während der Ehe eine erhebliche Wertsteigerung erfahren haben. Hatte beispielsweise ein Ehegatte eine Immobilie schon vor der Eheschließung, die am Tag der Hochzeit 200.000 € wert war, und ist diese zum Stichtag am Ende der Ehe 300.000 € wert, so beträgt nach dem deutschen Zugewinnausgleichs der Zugewinn dieses Ehegatten 100.000 €. Er muss also an sein Ehegatten 50.000 € Zugewinnausgleich zahlen. Das ist oft problematisch, da Teile der Immobilie ja nicht monetarisierbar sind. Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft regelt diesen Punkt anders. Denn bei ihr werden Immobilien, die ein Ehegatte schon vor der Eheschließung besaß, bei der Berechnung des Zugewinns ganz außen vor gelassen, also auch ohne Berücksichtigung einer möglichen Wertsteigerung.

Ein weiterer, ganz wichtiger Unterschied liegt noch in der erbrechtlichen Auswirkung des Güterstandes. Bei der deutschen Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses und bekommt ein weiteres ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich. Denn die Ehe endet ja mit dem Tod. Und durch diese Erhöhung des Erbteils des Ehegatten wird der Zugewinn pauschal ausgeglichen, ganz egal, ob tatsächlich ein Zugewinn gegeben ist oder nicht. Im häufigsten Fall führt das dazu, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erbt und die gemeinsamen Kinder sich die andere Hälfte teilen. Ist der tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch im Einzelfall wesentlich höher als die Hälfte des Nachlasses, hat der überlebende Ehegatte nach herkömmlichen deutschen Recht auch noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, dann den Pflichtteil zu nehmen ( die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/8) und zusätzlich den konkret berechneten Zugewinnausgleichsanspruch.

Das ist bei der deutsch-französischen Wahl Zugewinngemeinschaft anders. Hier gibt es keinen pauschalen Ausgleich des Zugewinns durch die Erhöhung um ¼. Auch muss die Erbschaft nicht ausgeschlagen werden, um die Möglichkeit zu haben, den Zugewinn konkret zu berechnen und in Anspruch zu nehmen. Stattdessen bleibt es beim deutsch-französischen Wahl-Güterstand bei einem Erbteil des überlebenden Ehegatten i.H.v. ¼  sowie zusätzlich bei dem konkret berechneten Ausgleich des Zugewinns. Das ist vorteilhaft für solche Eheleute, die den Erbteil des jeweils anderen Ehegatten möglichst niedrig halten wollen, die Kinder also besser stellen, oder die den konkreten rechnerischen Zugewinnausgleich nach dem Tod eines Ehegatten ohne Ausschlagung der Erbschaft erlangen wollen.

Sollten Sie über eine entsprechende Wahl-Zugewinngemeinschaft nachdenken, ist eine konkrete Beratung hierzu bei einem spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich.