Coronabedingte Steuererleichterungen gelten auch 2022 weiter:
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen im Rahmen von Restaurantbesuchen und Verpflegungsdienstleistungen in Höhe von 7 % wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Die Erhöhung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung wirkt sich auch im Jahr 2022 aus. Die Änderung zum vorläufigen Verlustrücktrag ist auch bei den bereits geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
- § 24b EStG, der höhere Steuerfreibetrag für Alleinerziehende mit 4.008 €, wird auch zukünftig erhalten bleiben.
- Die Frist für steuerbefreite Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG wird verlängert bis zum 31.03.2022. Die 1.500 € werden aber nicht mehrfach ausgezahlt, es erfolgt nur eine Streckung des Auszahlungszeitraums.
Außerdem: - 2022 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 9.984 €. Damit erhöht sich auch der Unterhaltsabzugsbetrag als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG, sofern kein begrenztes Realsplitting geltend gemacht wird.
- Die Sachbezugsgrenzen des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG werden von 44 € auf 50 € angehoben.
Folgende Pläne der Bundesregierung sind außerdem familienrechtlich interessant: - Eine Beendigung des Ehegattensplittings ist derzeit nicht geplant, allerdings die Abschaffung der Steuerklassen III/V und ein Wechsel zum Faktorverfahren.
- Die Inanspruchnahme familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen wird durch ein Zulagen- und Gutscheinsystem und die Möglichkeit für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erleichtert. Profitieren sollen davon erstmal Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen, später alle Haushalte.
- Die Steuerbefreiung des Pflegebonus wird auf 3.000 € angehoben.
- Im Rahmen der Familienförderung sollen die bisherigen finanziellen Unterstützungen – Kindergeld, Leistungen aus SGB II/XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets, Kinderzuschlag – in einer Förderleistung gebündelt werden. Diese Leistungen sollen ein neu zu definierendes sozio-kulturelles Existenzminimum sichern. Diese Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: Einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem vom Elterneinkommen abhängigen, gestaffelten Zusatzbetrag.