Es gibt eine neue Düsseldorfer Tabelle mit wesentlichen Änderungen, so steigen danach die Mindestunterhaltssätze für Kinder getrennt lebender Eltern. Aber auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils steigt erheblich. Außerdem fällt der Elternunterhalt für alle Kinder weg, die weniger als 100.000 € im Jahr verdienen. Im Einzelnen:
Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle bekommen Trennungskinder unter 6 Jahren ab dem 01.01.2020 mindestens 369 Euro Unterhalt statt bislang 354 Euro, Kinder zwischen 6 und 11 Jahren haben in Zukunft Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bisher 406 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren beträgt der monatliche Mindestunterhalt 497, das sind von 21 Euro mehr als zuvor. Für volljährige Trennungskinder steigt der Satz nur von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, bekommen deutlich mehr, der Bedarfssatz steigt von 735 auf 860 Euro.
Aber auch die Selbstbehaltssätze steigen deutlich, also das was dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens verbleiben muss. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1.080 auf 1.160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Wer den oben genannten Mindestunterhalt nicht zahlen kann, dessen Selbstbehalt kann auch herabgesetzt werden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht alles zumutbare tut, um mehr Einkommen zu erzielen.
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro, wobei der Unterhalt für Eltern sich sowieso grundlegend ändert, siehe unten.
Zum 1. Januar 2020 wird das Existenzminimum nach oben angepasst. In diesem Zuge erhöht sich auch der Unterhaltsvorschuss. Je nach Alter des Kindes beläuft sich dieser dann auf 165 Euro, 220 Euro oder 293 Euro. Neben dem Kindergeld haben Eltern auch Anspruch auf einen Freibetrag in ihrer Steuererklärung, dieser wird 2020 weiter angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt er um 192 Euro pro Kind auf dann 5.172 Euro für zusammen veranlagte Eltern, ansonsten auf 2.486 Euro je Elternteil. Zusätzlich dazu gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser liegt bei 2.640 Euro. Für die Ermittlung der Einkommensteuer werden die beiden Freibeträge zusammengerechnet.
Gravierend ist die Änderung beim Elternunterhalt. Kommt ein Elternteil ins Pflegeheim, werden diese Kosten zunächst vom Sozialamt übernommen, wenn die Rente des Elternteils dafür nicht ausreicht. Das Sozialamt hat dann auf die Kinder zurückgegriffen. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit mussten diese für die Kosten der Unterbringung aufkommen. Künftig sollen Kinder von solchen Kosten befreit sein, soweit deren jährliches Bruttoeinkommen 100.000 € nicht überschreitet. Ist das Bruttoeinkommen höher, können die Kinder wie bisher herangezogen werden, man beachte aber den hohen Selbstbehalt von 2.000 €. Haben die Kinder Vermögen, bleibt auch dieses außer Betracht. Entscheidend für die Unterhaltspflicht ist nur das laufende Einkommen.