Das zu Beginn dieses Jahres eingeführte neue Bürgergeld hat Einfluss auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei staatlichen Sozialleistungen. Grundsätzlich haben Bezieher staatlicher Leistungen wie Sozialhilfe oder Bürgergeld zunächst Ihr eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, bevor sie Anspruch auf staatliche Leistungen haben. Es gibt aber Freibeträge beim Vermögen, bis zu denen das Vermögen geschützt und nicht einzusetzen ist. Die Rechtslage hat sich durch das neue Bürgergeld wesentlich verändert haben.
Bezüglich Leistungen nach dem SGB II, bisher landläufig als Hartz-IV bezeichnet, wurden Zuflüsse aus einem Erbfall sowohl als Einkommen als auch als Vermögen angesehen. Einmalige Einnahmen waren in dem Monat, in dem sie zuflossen, als Einkommen zu berücksichtigen. Dieses wurde in der Regel, bis auf einen kleinen Abzug von 100 €, voll auf die staatlichen Leistungen angerechnet. War von den Einnahmen dann noch etwas in den Folgemonaten übrig, so wurde auch diese bis zu sechs Monate lang als Einkommen angerechnet bzw. die Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt und als Einkommen auf die Sozialleistung angerechnet. Ein etwaiger Restbetrag wurde danach als Vermögen angerechnet. War nach Ablauf dieses Zeitraums von den Einnahmen noch etwas über, so verwandelte sich der Restbetrag in Vermögen. Dieses unterlag allerdings wiederum Vermögensfreibeträgen, die geschützt waren und nicht angerechnet werden durften.
Diese komplizierte Rechtslage wurde nun geändert. Mit der Einführung des Bürgergeldes sind Zuflüsse aus Erbschaften im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe oder Bürgergeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen, sondern nur noch als Vermögen. Dieses Vermögen ist teilweise geschützt, allerdings unterscheidet sich dies bei Beziehern von Bürgergeld und Sozialhilfe.
Nach § 12 SGB II ist beim Bürgergeld ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbstätige Person geschützt. Weiterhin ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 140 m2 oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m2, wobei sich die Fläche um 20 m2 für jede weitere Person erhöht, wenn mehr als vier Personen in dem Haus bzw. der Eigentumswohnung leben.
Schließlich ist in Bezug auf das dann noch vorhandenen Vermögen für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 15.000 € geschützt. Sollte eine Person der Bedarfsgemeinschaft diesen Freibetrag nicht voll ausschöpfen, so kann der nicht ausgeschöpfte Teil die Freibeträge anderer Personen der Bedarfsgemeinschaft erhöhen.
Es gibt außerdem eine Karenzzeit von einem Jahr, beginnend mit dem Monat, in dem erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Vermögenserwerb innerhalb der Karenzzeit wird nur berücksichtigt, wenn er erheblich ist. Das bedeutet mehr als 40.000 € für jede leistungsberechtigte Person, sowie 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.
Für Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII) sind Erbschaft nunmehr auch Vermögen. Der Freibetrag beträgt hier allerdings nur 10.000 € pro Person der Einsatzgemeinschaft. Dazu ist zusätzlich ein angemessener PKW bis zu einem Wert von 7.500 € anrechnungsfrei. Eine Karenzzeit kennt das SGB XII nicht. Ein selbst bewohntes Hausgrundstück muss aber vom Leistungsbezieher ebenfalls nicht verwertet werden, soweit dieses angemessen ist, die Quadratmeterzahlen entsprechend gemäß der Rechtsprechung denen des Bürgergeldes. Sie können in Härtefällen bis zu 10 % ausgeweitet werden.
Servus, toller Artikel! Bitte mehr Artikel dieser Art. Viele Grüße