Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Behandlung des digitalen Nachlasses eine Grundsatzentscheidung gefällt, die auch über Facebook hinaus weitreichende Folgen für die Behandlung des sogenannten digitalen Nachlasses hat. Bis dahin war völlig offen, wie der digitale Nachlass vererbt wird.
Aber was ist der digitale Nachlass überhaupt? Wenn heutzutage jemand verstirbt, hinterlässt er nicht nur materielle Dinge, sondern auch Accounts in sozialen Netzwerken, E-Mail Konten, auf denen sich wertvolle Unterlagen befinden können, ein Paypal-Konto mit Guthaben, eine Plattensammlung bei iTunes oder eine Filmsammlung bei Amazon. In diesem Fall ging es um die Frage, wie die Zugangsberechtigung zu solchen Nachlassbestandteilen gehandhabt wird.
Ausgangspunkt war ein tragischer Fall: Ein 15-jähriges Mädchen wurde in einem U-Bahnhof von einem Zug erfasst und verstarb. Die Eltern, gesetzliche Erben des Mädchens, wollten Zugang zu ihrem Facebook-Account. Sie erhofften sich durch das Lesen der Nachrichten Aufschluss darüber, ob ihre Tochter Selbstmord begangen hat oder ob es ein Unfall war.
Facebook hatte den Account inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Damit hat niemand außer Facebook mehr Zugriff auf den Account, nicht mal mit den entsprechenden Zugangsdaten. Das Profil bleibt allerdings bestehen und sichtbar und Freunde können dort Erinnerung und Beileidsbekundungen teilen.
Die Eltern hatten beim Landgericht Berlin gegen Facebook geklagt, Facebook wurde verurteilt, den Eltern den vollständigen Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Hiergegen ging Facebook in Berufung. Das Kammergericht Berlin hat der Berufung statt gegeben und hat die Klage der Eltern abgewiesen. Diese gingen dann in Revision zum Bundesgerichtshof. Der BGH hat den Eltern dann letztinstanzlich Recht gegeben. Freilich steht Facebook jetzt noch der Weg zum europäischen Gerichtshof und zum Bundesverfassungsgericht offen.
Facebook war der Meinung, die Eltern hätten kein Recht, den Account Ihrer Tochter zu übernehmen. Dagegen spreche zum einen das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen, die nicht damit rechnen müsse, dass ihre Erben nach ihrem Tod ihre private Kommunikation lesen können. Zum anderen stünden auch Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und des Datenschutzes der Zugangsgewährung entgegen.
Dem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt: „Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten steht weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.“ BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17. Ein vertraglicher Ausschluss der Vererblichkeit des Account-Nutzungsverhältnisses sei hier auch nicht gegeben, da die Bestimmungen zum Gedenk-Account nicht in den AGB enthalten waren. Darüber hinaus dürfte eine solche AGB-Klausel auch nicht zulässig sein.
Damit wird der digitale Nachlass nach § 1922 BGB genauso vererbt wie der sonstige Nachlass. Das heißt, der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Allerdings dürfen die Erben oder der Erbe den Account nicht unter dem Namen des oder der Verstorbenen fortführen. Ansonsten gibt es aber keine Differenzierung zwischen einer digitalen und einer realen Welt. Wie man als Erbe zum Beispiel auch in den Mietvertrag des Verstorbenen eintritt, in dessen Wohnung gehen kann und dort in einer Schublade persönliche Briefe an sich nehmen und lesen oder peinliche Fotos finden, so kann man das als Erbe nun auch im digitalen „Wohnraum“.
Zu einer umfassenden Nachlassregelung gehören heutzutage nicht nur die klassischen testamentarischen Regelungen, sondern auch eine Liste mit Zugangsdaten zu Konten und anderen digitalen Accounts, was den Erben, die darauf Zugriff erhalten sollen, diesen Zugriff erheblich erleichtert.