Ein Elternteil, der die Kinder überhaupt nicht oder nur ein oder zwei Mal im Monat betreut, muss genauso viel Unterhalt bezahlen wie ein Elternteil, der die Kinder 45 Prozent der Zeit betreut. Diese bisherige Rechtslage konnte man schon lange niemandem mehr erklären, insbesondere in Zeiten, in denen, im Gegensatz zu früher, nach einer Trennung immer häufiger beide Eltern weiterhin gemeinsam wesentliche Anteile an der Betreuung gemeinsamer Kinder haben.
Umso erfreulicher, dass Justizminister Marco Buschmann (FDP) es nunmehr geschafft hat, die Eckpunkte für eine in Fachkreisen und bei Betroffenen lange erwartete Neuregelung vorzulegen. Sie zielt vor allem auf klare Regelungen in Fällen des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells. Beabsichtigt sei, so das BMJ, mit der Reform eine partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder zu fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen zu berücksichtigen.
Die Berechnung ist jetzt natürlich kompliziert. Es wird zunächst eine Quotierung des verfügbaren Einkommens vorgenommen, sodass die Einkommensverhältnisse beider Eltern maßgeblich in die Unterhaltsberechnung einfließen. Berücksichtigt wird außerdem ein Mindestselbstbehalt von 1650 Euro. Liegt ein Elternteil also mit seinem Nettoeinkommen darunter, bleibt es bei der vollen Unterhaltspflicht des anderen Elternteils. Allerdings wird wegen der Mitbetreuung der Bedarf (und damit auch der zu zahlende Betrag) um pauschal 15 Prozent reduziert. Das gilt künftig auch beim symmetrischen Wechselmodell, also bei genau hälftige Betreuung. Im weiteren Verlauf wird ein sogenannter Haftungsanteil berechnet aus den Beträgen, die den Selbstbehalt übersteigenden. Dieser wird beim Betreuungsanteil eines Elternteils zwischen 30 Prozent und 49 Prozent pauschal mit zwei Dritteln und dem sich aus der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ergebenden Betrag multipliziert. Von dem sich dann ergebenden Unterhaltsbedarf wird noch das hälftige Kindergeld – dass der andere Elternteil mit dem überwiegenden Betreuungsanteil erhält – abgezogen.
In dem vom Bundesjustizministerium vorgerechneten Beispielsfall ergibt sich so für ein Kind in der Altersstufe zwischen sechs und elf Jahren bei einem Elternteil, der 4.000 Euro verdient und zwischen 30 und 49 Prozent betreut und dem anderen Elternteil mit 2.000 Euro netto ein monatlicher Zahlbetrag von 456 Euro anstatt, wie nach alter Rechtslage von 518 Euro.
Erläuterung und eine Beispielrechnung finden sich hier:
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Unterhaltsrecht.html?nn=110490