Darüber, wer die Bestattung bezahlen muss, gibt es häufig Streit. Denn es kann sein, dass man als Angehöriger für die Bestattungskosten aufkommen muss, auch wenn man nicht Erbe ist, das Erbe ausgeschlagen hat oder keinerlei soziale Beziehung mehr zu dem Verstorbenen hatte.
Zunächst haften die Erben mit dem Nachlass für die Bestattungskosten, das ist soweit ganz einfach. Was ist aber, wenn der Nachlass nicht ausreicht? Dann haften zunächst die Erben mit ihrem Vermögen. Diese haften als Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger – etwa ein Bestattungsunternehmer – kann sich unter den Erben denjenigen aussuchen, von welchem er die gesamten Kosten erstattet bekommt. Dieser Erbe muss sich dann an seine Miterben wenden und die entsprechende Anteile von diesen erstattet verlangen.
Und wenn diese auch nicht in der Lage sind, die Kosten zu bezahlen oder nicht greifbar sind? Dann verpflichtet das jeweilige Landesbestattungsgesetz die Angehörigen zur Bestattung und zur Kostentragung. Das gilt auch dann, wenn diese gar nicht Erben sind, etwa weil sie enterbt sind oder das Erbe ausgeschlagen haben. Die Vorstellung, durch eine Ausschlagung der Erbschaft den Bestattungskosten entgehen zu können geht also fehl. In welcher Reihenfolge die Angehörige zur Haftung herangezogen werden, ist in jedem Bundesland etwas anders und wird durch das jeweilige Bestattungsgesetz geregelt. In Berlin haftet zunächst der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, dann volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder, zuletzt die Großeltern. In Brandenburg auch zuerst der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, dann Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern und schließlich Partner einer auf Dauer angelegten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gleichrangige Angehörige haften auch gesamtschuldnerisch.
Nur wenn Angehörigen die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, kommt eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger in Betracht. Dabei führt eine fehlende Leistungsfähigkeit zur Unzumutbarkeit. Ein zerrüttetes Verhältnis oder fehlender Kontakt zum Verstorbenen entbindet grundsätzlich nicht von der Kostenpflicht; bei schwersten Verfehlungen sind aber Ausnahmen möglich.

