Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d.h., er erbt nicht nur dessen Vermögen, sondern auch dessen Schulden. Ist man zum Erbe berufen, steht daher häufig die Frage im Raum, ob die Erbschaft nicht vielleicht besser ausgeschlagen werden sollte, weil sie überschuldet ist. Denn der Erbe kann durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen. Das geht nicht mehr, wenn er die Erbschaft bereits angenommen hat. Das kann bereits dadurch geschehen, dass man einen einzelnen Nachlassgegenstand (etwa ein Schmuckstück) an sich nimmt.
Die Ausschlagung der Erbschaft kann jedoch auch ein taktisches Mittel
sein. Hat der Erblasser etwa einer Person ein wertvolles Vermächtnis
(zum Beispiel seine Immobilie) zugewandt, welches der einzige
werthaltige Gegenstand der Erbschaft ist, so müsste der Erbe
normalerweise dieses Vermächtnis herausgeben und hätte für sich nichts
mehr über. Schlägt er aber die Erbschaft aus, so kann er zumindest den
Pflichtteil erhalten.
Ist nicht klar, ob die Schulden des Nachlasses höher sind als die
Vermögenswerte, besteht auch die Möglichkeit einer Nachlassverwaltung.
Sie beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass und dient bei
unübersichtlichen Nachlässen der Befriedigung der Gläubiger. Für den
Erben hat es also den Vorteil, dass er nicht mehr mit seinem eigenen
Vermögen haftet und der Nachlasspfleger Ordnung in die Sache bringt,
alle Schulden begleicht, seine Gebühren und Kosten abzieht und den Rest
an den Erben ausschüttet.
Weiterhin besteht die Möglichkeit eines Nachlassinsolvenzantrages, wenn
klar ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Dieser ist auch dann noch
möglich, wenn man die Ausschlagungsfrist versäumt hat. Bei kleinen
Nachlässen, die zweifelsfrei überschuldet sind, wird der Antrag auf
Nachlassinsolvenz dann mangels Masse abgelehnt. Mit dem
Ablehnungsbescheid kann der Erbe dann gegenüber Nachlassgläubigern die
so genannte Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB erheben. So kann er die
Befriedigung von Nachlassgläubigern verweigern. Er haftet also trotz
versäumter Ausschlagungsfrist nicht mit seinem Privatvermögen für die
Schulden des Erblassers.