Soweit der Erblasser die Erbfolge nicht durch ein Testament, eine so genannte letztwillige Verfügung, geregelt hat, bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Erben können dabei nur Blutsverwandte des Erblassers, dessen Ehegatte oder Lebenspartner sowie, falls kein Verwandter vorhanden ist, der Staat sein.
Im deutschen Recht gilt die Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 BGB, usw. Dabei schließt ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung gemäß § 1930 BGB alle Verwandten der nachrangigen Ordnungen vom Erbe aus. Kinder erben also vor Geschwistern, Geschwister vor Cousins und Cousinen.
Gemäß § 1924 Abs. 3 BGB werden die Abkömmlinge des Erblassers zu Stämmen zusammengefasst, jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Jeder Stamm ist gleichmäßig zur Erbfolge berufen, unabhängig davon, wie viele Abkömmlinge innerhalb des Stammes vorhanden sind oder wie viele Kinder des Erblassers zum Todeszeitpunkt noch am Leben waren. Die Stämme erben, wie die Kinder, zu gleichen Teilen.
Daneben ist der Ehegatte oder Lebenspartner gesetzlicher Erbe. Wie hoch sein Anteil ist, bestimmt sich nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben und danach, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind. So ist der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 BGB neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (was der Regelfall ist), so erhöht sich dessen Erbteil um ein weiteres Viertel.