Das Erbscheinsverfahren ist ein besonderes Gerichtsverfahren, das hier kurz dargestellt werden soll. Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, mit dem der Erbe seine Erbeneigenschaft nachweisen kann. Es enthält Angaben über die Personalien des Erben bzw. der Erben und der entsprechenden Erbquote, also etwa, ob man zu ½ oder ¼ Erbe geworden ist, aber nicht über die Höhe oder den Wert des Nachlasses. In der Regel beginnt eine Nachlassabwicklung mit der Beantragung eines Erbscheins.
Wenn jemand verstirbt, geht beim Nachlassgericht des Todesortes eine Todesfallmitteilung des Standesamtes ein. Weiterhin eine Mitteilung des Zentralen Testamentsregisters, ob dort ein Testament vorliegt. Gleichzeitig wird vom Nachlassgericht kontrolliert, ob ein Testament beim Gericht hinterlegt worden ist oder von einem Notar eingereicht wurde. Des Weiteren wird vom Gericht überprüft, ob Grundbesitz vorliegt. Schließlich wird das Nachlassgericht prüfen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen, also der letzte Wohnsitz, war und das Verfahren gegebenenfalls an das danach zuständige Nachlassgericht abgeben. Gibt es ein Testament, wird es eröffnet und die darin genannten Personen sowie die gesetzlichen Erben, Pflichtteilsberechtigten und gegebenenfalls Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker vom Gericht informiert. Die Kosten dieses Verfahrens müssen die Erben tragen. Weiter macht das Gericht erst einmal nichts, bis beispielsweise ein Erbschein beantragt wird.
Gibt es ein notarielles Testament mit einer eindeutigen Bestimmung der Erben oder gehört zum Nachlass kein Grundvermögen, dann kann ein Erbschein entbehrlich sein. Den Erbschein können nicht nur die Erben, sondern auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und Gläubiger des Erblassers mit gültigem Titel beantragen. Die im Erbscheinsantrag gemachten Angaben müssen nachgewiesen werden, das gilt insbesondere für die Verwandtschaftsverhältnisse. Dies geschieht in der Regel durch Urkunden wie Heirats- oder Geburtsurkunden. Der Antragsteller muss außerdem an Eides statt versichern, dass er keine Kenntnis von (weiteren) Testamenten hat. Da diese eidesstattliche Versicherung ist eine höchstpersönliche Erklärung ist, kann das nicht ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten erledigen. Zwar kann der Anwalt einen Erbscheinsantrag stellen, der Mandant muss dann aber trotzdem noch bei Gericht oder vor einem Notar persönlich die eidesstattliche Versicherung abgeben, sodass es meistens sinnvoll ist, beides direkt zusammen zu machen. Der Erbscheinsantrag kann bei einem Notar gestellt werden oder beim Nachlassgericht. Beides unterscheidet sich nur dadurch, dass auf die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren beim Notar noch die Mehrwertsteuer hinzukommt. Dafür wartet man beim Notar in der Regel nicht so lange auf einen Termin beim Nachlassgericht. Das Gericht darf einen Erbschein nur in der Form erlassen, wie er beantragt ist. Mit dem Erbschein kann der Erbe dann seine Erbenstellung, beispielsweise gegenüber Banken, nachweisen, um Zugriff auf die Konten des Erblassers zu bekommen. Beim einvernehmlichen Erbscheinsverfahren, beispielsweise mit nur einem Antragsteller, trägt dieser die Kosten des Verfahrens. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasses, es gibt eine Tabelle nach dem GnotKG. Wird der Erbscheinsantrag zurückgewiesen, ist die Gebühr auf max. 400 € begrenzt.
Ein Erbscheinsverfahren kann auch streitig sein, wenn von anderen Personen gegen den Antrag Einwendungen erhoben werden. Oft geht es dabei um die Auslegung von Testamenten. In so einem streitigen Verfahren kann die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein. Anders als in normalen streitigen Gerichtsverfahren trägt im Erbscheinsverfahren der unterlegene Beteiligte nicht zwingend die gesamten Kosten. Ihre Anwaltskosten müssen die Beteiligten in der Regel selbst bezahlen, auch wenn beispielsweise ihre Einwendungen gegen den beantragten Erbschein erfolgreich waren.