Erbfälle mit Auslandsberührung sind in der heutigen anwaltlichen Praxis keine Seltenheit mehr. Hauptursache für den stetig wachsenden Beratungsbedarf gerade auf dem Gebiet des internationalen und ausländischen Erbrechts sind die zunehmende internationale Mobilität breiter Bevölkerungsschichten in Europa und das immer größere Auslandsvermögen, insbesondere Grundvermögen, deutscher Staatsangehöriger. Dabei geht es gleichermaßen um die Gestaltung von Testamenten und um die Nachlassabwicklung, insbesondere Erbscheinverfahren. Typische erbrechtliche Sachverhalte mit Auslandsberührung sind gegeben bei fremder Staatsangehörigkeit eines Beteiligten, der Auslandsbelegenheit eines Nachlassgegenstandes oder eines Wohnsitzes im Ausland.


Bei Fällen mit Auslandsbezug sagt uns das Internationale Privatrecht, welches Recht zur Anwendung gelangt. Die Quellen des Internationalen Privatrechts finden sich vorwiegend im EGBGB, aber auch in staatsvertraglichen Regelungen. Grundlegend ändern wird sich die Gestaltung für Erbrechtsfälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), welche für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 in deren Anwendungsbereich gilt. Daneben regeln verschiedene bilaterale Verträge der Bundesrepublik Deutschland das auf die Erbfolge anwendbare Recht. Das Internationale Privatrecht regelt dabei nur, welches nationale Recht anzuwenden ist. Es trifft selbst keine Aussage dazu, wie sich die jeweilige Lösung des Falles gestaltet.


Bei der internationalen Testamentsgestaltung ist eines der größten Probleme jenes der weitgehenden Vermeidung von so genannten hinkenden Rechtsverhältnissen. Hierunter versteht man, dass aus Sicht verschiedener beteiligter Staaten unterschiedliches Recht zur Anwendung gelangen kann. Insbesondere im Erbrecht kennen verschiedene Staaten verschiedene Anknüpfungspunkte: Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erblassers, Belegenheit des Vermögens, Rechtswahl. Was zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu den Möglichkeiten des so genannten „Forum Shopping“ führen kann. So nennt man es, wenn der Schnellere oder besser Beratene aus verschiedenen möglichen Rechtsordnungen die für sich günstigste auswählt. Ein Testament kann also in verschiedenen Rechtsordnungen Gültigkeit und auseinanderfallende Wirkungen haben. Ein Deutscher beispielsweise, der in Dänemark lebt und stirbt, wird aus deutscher Sicht nach deutschem Recht, welches an die Staatsangehörigkeit anknüpft, und aus dänischer Sicht nach dänischen Recht, welches an den Wohnsitz angeknüpft, beerbt. Vermeiden lässt sich eine solch unterschiedliche Betrachtung nicht, ihre Konsequenzen können jedoch weitgehend harmonisiert werden durch eine testamentarische Gestaltung, die beiden Rechtsordnungen Rechnung trägt.