Unter dem Begriff der Asset Protection versteht man den Schutz von Vermögen vor Ansprüchen von Gläubigern durch legale Gestaltungsmöglichkeiten. Denn wenn das Vermögen von einer Generation auf die nächste übertragen wird, sollte die Vermögensübertragung so ausgestaltet werden, dass etwa Pflichtteilsberechtigte, das Sozialamt oder das Finanzamt nicht oder zumindest nur eingeschränkt zugreifen können. Hierzu gibt es die unterschiedlichsten juristischen Möglichkeiten, insbesondere in Bezug auf Erbschaftssteuer.

 

Das Erbschaftssteuerrecht betrifft jedoch nur Erbfälle, bei denen ein nicht geringes Vermögen übertragen wird, da es hohe persönliche Freibeträge gibt. Diese belaufen sich beispielsweise bei Ehe- und Lebenspartnern auf 500.000 €, bei Kindern auf 400.000 € und bei Enkeln auf 200.000 €. Versteuert werden muss nur ererbtes Vermögen, was darüber liegt. Um die Steuerlast zu minimieren, können die hohen Freibeträge durch Schenkung (vorweggenommene Erbfolge) unter Umständen mehrfach ausgeschöpft werden. Bei der Testamentsgestaltung kann man Besteuerung vermeiden sowie Steuerbefreiungen und Freibeträge optimal nutzen. So ist beispielsweise das verbreitete Berliner Testament in vielen Fällen zwar die richtige Entscheidung, bei einer Vererbung von Vermögen oberhalb der Freibeträge kann es jedoch eine finanziell fatale Entscheidung sein, siehe hierzu auch den Text zum Supervermächtnis.

 

Aber frühzeitige Nachfolgeplanung ist beispielsweise auch für den Unternehmer wichtig, der verhindern möchte, dass sich sein Nachfolger nach seinem Ableben plötzlich mit Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen konfrontiert sieht, die den Fortbestand des Unternehmens belasten. Auch die Gefahr der Zersplitterung des Anteils unter mehreren Erben und damit die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens aufgrund von Erbstreitigkeiten kann verhindert werden.

 

Schließlich können mit einem so genannten Behindertentestament Eltern Kinder absichern, die nach dem Tod der Eltern nicht in der Lage sein werden, für sich selbst zu sorgen, etwa weil sie eine Behinderung haben und in einem Pflegeheim leben. Die Konstruktion lässt sich aber auch auf andere Problemfälle anwenden, bei denen das Kind auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, wenn die Eltern sterben, z.B. bei Suchtkranken.  Erbt das Kind das elterliche Vermögen, wird das Geld auf die Sozialleistungen angerechnet. Wenn das ererbte Vermögen dann aufgebraucht ist, ist das Kind wieder auf Sozialleistungen gesetzt. Mit dem Behindertentestament wird der Nachlass und seine Erträge dem behinderten Kind so zugewendet, dass dieses nur teilweise darauf zugreifen kann, und zwar so, dass der Anspruch auf Sozialhilfe nicht entfällt und der Sozialhilfeträger nicht auf den Nachlass zugreifen kann.