Testamente sind grundsätzlich frei widerruflich. Dies gilt nicht für gemeinschaftliche Testamente (siehe dort). Der Erblasser muss also sein eigenes Testament nicht anfechten, sondern er kann es jederzeit und ohne Grund widerrufen. Dies geschieht durch ein Widerrufstestament, durch ein neues Testament, welches dem ersten widerspricht, durch die Rücknahme eines öffentlichen Testamentes aus der amtlichen Verwahrung oder durch die Vernichtung der Testamentsurkunde.
Auch ein Testament als Ganzes kann nicht angefochten werden, sondern nur eine im Testament enthaltene Verfügung. Wie bei sonstigen Rechtsgeschäften auch kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner eigenen Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder wenn anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde oder wenn er gar durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe dieser Erklärung bestimmt worden ist, siehe § 2078 BGB.
Ein Sonderfall ist die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Nach § 2079 BGB kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testamentes nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Anfechtungsberechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, § 2080 BGB. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, § 2082 BGB.
Hierzu siehe auch den Text: „Der freie Wille – aus juristischer und medizinischer Sicht.“