Von Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Es gibt dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, das Recht, mit dem Kind in regelmäßigen Abständen Umgang zu haben. Das Umgangsrecht ist für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, in der Regel praktisch von viel größerer Bedeutung als die Frage des Sorgerechts.
Im Jahr 2009 gab es eine große Reform des Kindschaftsrechts, die vor allem die Belange der Kinder stärken sollte. So soll das Gericht stets versuchen, im Interesse der Kinder eine einvernehmliche Lösung zu finden. Über das Umgangsrecht soll schnell entschieden werden, damit die Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil keinen Schaden nimmt. Daher sieht das neue Gesetz einen ersten Gerichtstermin innerhalb eines Monats vor. Weiterhin sind die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Kinder verstärkt worden, etwa indem sie einen Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) zur Seite gestellt bekommen. Schließlich soll die Vollstreckung von Umgangsentscheidungen effektiver werden. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen, etwa wenn der betreuende Elternteil dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind nicht zum vereinbarten Zeitpunkt überlässt, kann das Gericht künftig Ordnungsmittel, also Strafgelder, verhängen.
Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets konkludent das Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu erhalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar (KG v. 12.02.2015 – 13 WF 203/14).
Probleme bereitet in letzter Zeit häufiger der Umgang mit den Umgangskosten. Zwar ist vorgesehen, dass die Hälfte des staatlichen Kindergeldes auf den für das Kind zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird. Dieser Betrag reicht aber häufig nicht aus, um die tatsächlich anfallenden Umgangskosten zu decken. Meist ist das so, wenn der Umgangsberechtigte große Entfernungen zu überbrücken hat, um sein Kind sehen zu können. Dass diese Kosten nicht angerechnet werden, erscheint insbesondere dann unangemessen, wenn der betreuende Elternteil durch seinen Wegzug mit dem Kind vom vormaligen Wohnort der Familie die Ursachen für besonders hohe Umgangskosten selbst gesetzt hat. Die Gerichte haben, da es hierzu keine gesetzliche Regelung gibt, verschiedene Ansätze entwickelt, um hier einen fairen Ausgleich zu schaffen. Auf jeden Fall besteht zunächst einmal die Möglichkeit, von einer an sich gebotenen Hochstufung in der Düsseldorfer Tabelle abzusehen. Das nützt allerdings wenig, wenn man vom Einkommensniveau her bereits in der untersten Stufe ist.
Weiterhin können so genannte bedarfsdeckende Ausgaben im Einzelfall auf den Unterhalt angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass diese notwendig sind und dass sie den betreuenden Elternteil spürbar entlasten. Es gilt eine Bagatellgrenze von 20 € im Monat. Nur eingesparte Verpflegungsaufwendungen fallen daher in der Regel nicht darunter. Auch nicht die Fahrkosten oder Kosten für beispielsweise für das Vorhalten eines Zimmers das Kind in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils. Denn dieses sind keine bedarfsdeckenden Kosten, die den betreuenden Elternteil entlasten.
Ein weiterer Sonderfall, der hier bald schon öfter vorkommt als der Regelfall, ist der so genannte erweiterte Umgang. Das bedeutet, dass sich die Kinder über die übliche Umgangsdauer hinaus häufig und lange beim Umgangsberechtigten Elternteil aufhalten, bis zur Grenze des so genannten Wechselmodells, bei dem sich die Eltern die Betreuung hälftig teilen. Auch hier ist der Umgangsberechtigte gesetzlich zur vollen Zahlung des Kindesunterhaltes verpflichtet. Die Rechtsprechung hat auch hier Kriterien entwickelt, um einen gerechten Ausgleich zu finden. Von einem unterhaltsrechtlich bedeutenden Mitbetreuungsanteil wird in der Regel bei einem Umgang von mehr als 10 Tagen im Monat (mit Übernachtung) auszugehen sein. Dann gibt es die Möglichkeit, die Mitbetreuung durch eine Abgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Einkommensgruppe für 5-6 Tage monatlicher Betreuung vorzunehmen. Befindet sich der Umgangsberechtigte schon in der untersten Einkommensgruppe, so soll es auch die Möglichkeit geben, für jeden Tag der Betreuung 1,28 % des Bedarfes vom Unterhalt abzuziehen (Gutdeutsch, FamRB 2012, 250).
Wie es mit der Unterhaltspflicht beim Wechselmodell aussieht, siehe dort.