Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder  gemeinsam aus. An der gemeinsamen Sorge ändert sich auch grundsätzlich durch eine Trennung oder Scheidung nichts. Bei Kindern, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, bekommt zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Beide Eltern können aber eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben, wodurch ihnen das gemeinsame Sorgerecht übertragen wird. Ein Zusammenleben der Eltern ist nicht erforderlich.
 

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge um die Person als auch die Sorge für das Vermögen des Kindes. Hierzu gehören alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die dann von beiden Eltern gemeinsam zu entscheiden sind. Das sind vor allem der Aufenthalt, also die Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt, polizeiliche An- und Abmeldung, Operationen und medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko sowie grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge, die Frage, ob und mit wem das Kind Umgang hat, die Auswahl der Schule und der Ausbildung sowie der Religionszugehörigkeit, Namensänderungen und grundlegenden Vermögensfragen.

Hiervon abzugrenzen ist  das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses erhält im Streitfall der Elternteil, bei dem das Kind leben soll. Es ist ein Teilaspekt des Sorgerechts und berechtigt zunächst dazu, zu bestimmen, wo das Kind lebt. Daneben hat der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch die Entscheidungsgewalt bei Angelegenheiten des täglichen Lebens. Hierzu gehören Fragen des täglichen Umgangs mit Freunden usw., Urlaubsreisen (außer längere Aufenthalte in Übersee), die Behandlung leichterer Erkrankungen und alltägliche Gesundheitsvorsorge, Schul- und Ausbildungsentschuldigungen im Krankheitsfall, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, Nachhilfe sowie die Vornahme von alltäglichen Geldgeschäften.
 

Lassen sich die Eltern scheiden oder trennt sich ein Paar, das eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben hat, so kann jeder Elternteil bei Gericht beantragen, dass ihm die elterliche Sorge allein übertragen wird. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft besteht, die es ihnen ermöglicht, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Das Gericht prüft also in einem ersten Schritt, ob diese Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft besteht, wobei es unerheblich ist, wer Schuld daran trägt, dass sie nicht mehr besteht. Im zweiten Schritt wird dann geprüft, welcher Elternteil besser geeignet ist, die elterliche Sorge zukünftig alleine auszuüben. Obwohl in Art. 3 unserer Verfassung steht, Männer und Frauen sind gleichberechtigt, bekommt im Streitfall, auch wenn beide Eltern das Kind vorher zu gleichen Teilen betreut haben und beide Eltern gleich gut geeignet sind, das Kind zu erziehen, praktisch immer die Mutter das Sorgerecht. Das steht im offenen  Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
 

Auch hatten unverheiratete Väter bis zur letzten Reform des Sorgerechts im Jahre 2013 keine Chance, gegen den Willen der Mutter gerichtlich ein Mitsorgerecht zu erreichen. Diese Rechtslage wurde jedoch vom europäischen Gerichtshof als menschenrechtswidrig angesehen. Nunmehr können unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Mutter beantragen, dass beide das Sorgerecht gemeinsam ausüben. In der Praxis hat das jedoch auf die schlechte Lage vieler Trennungsväter keinerlei Auswirkung. Denn Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist nach wie vor Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft zwischen den Eltern, kurz gesagt also eine harmonische Beziehung. Ist eine solche nicht gegeben und besteht häufiger Streit zwischen den Eltern, hat der getrennt lebende unverheiratete Vater nach wie vor kaum Chancen, am Sorgerecht beteiligt zu werden. Allerdings hat sich das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Musste früher der Vater Gründe darlegen, die für eine Ausübung des Sorgerechts durch beide Eltern sprechen, muss heute die alleinerziehende Mutter Gründe darlegen, die gegen eine Übertragung des Mitsorgerechtes auf den Vater sprechen, möchte sie weiterhin die allein Sorgeberechtigte bleiben. Denn der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Regelfall das Beste für das Kind ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn zwischen den Eltern die Kommunikation gestört ist. Allerdings reicht hierfür auch eine bloße Verweigerungshaltung der Mutter nicht aus.